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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 8/15
vom
12. Juni 2015
in dem Erinnerungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Richterin Möhring
als Einzelrichterin
am
12. Juni
2015
beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin
gegen den Ansatz der Ge-richtskosten
vom 12. März 2015 (Kostenrechnung vom 24. März 2015, Kassenzeichen
)
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Schreiben der Kostenschuldnerin
vom 20. Mai 2015 ist als Erinne-rung gegen die Kostenrechnung vom
24. März
2015 auszulegen. Hierüber ent-scheidet gemäß
§
1 Abs. 5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter (vgl. [X.], [X.] vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX
gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten [X.] von 623
47 Abs.
1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin
als Rechtsmittelführerin. Nach 1
2
-
3
-
Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses zu §
3
Abs.
2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch
den die Berufung als unzu-lässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53
Anlage 2 zum GKG).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8
GKG).
Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
5 C 379/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
2 [X.]/14 -
3
Meta
12.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. IX ZB 8/15 (REWIS RS 2015, 9862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit
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