Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. IX ZB 8/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9862

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 8/15

vom

12. Juni 2015

in dem Erinnerungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Richterin Möhring
als Einzelrichterin

am
12. Juni
2015
beschlossen:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin
gegen den Ansatz der Ge-richtskosten
vom 12. März 2015 (Kostenrechnung vom 24. März 2015, Kassenzeichen

)
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Schreiben der Kostenschuldnerin
vom 20. Mai 2015 ist als Erinne-rung gegen die Kostenrechnung vom
24. März
2015 auszulegen. Hierüber ent-scheidet gemäß
§
1 Abs. 5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter (vgl. [X.], [X.] vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.] 2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX

gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten [X.] von 623

47 Abs.
1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin
als Rechtsmittelführerin. Nach 1
2
-

3

-
Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses zu §
3
Abs.
2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch
den die Berufung als unzu-lässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53

Anlage 2 zum GKG).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8
GKG).
Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Möhring

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
5 C 379/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
2 [X.]/14 -

3

Meta

IX ZB 8/15

12.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. IX ZB 8/15 (REWIS RS 2015, 9862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9862

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