Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3282

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[X.]:[X.]:BGH:2016:261016B5AR.VS.44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 44/16

vom
26. Oktober 2016
in der Justizverwaltungsstreitsache
gegen

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat durch die Richterin am [X.] als Einzelrichterin am 26. Oktober 2016
beschlossen:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den [X.] vom 5. September 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.

Gründe:
Die als Erinnerung (§ 81 Abs. 1 GNotKG) gegen den [X.] vom [X.]. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2016 ihre Rechtsbe-schwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 11.
Mai
2016 als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit ist das Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Der [X.] ist sachlich und rechnerisch richtig.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Schneider

1
2

Meta

5 AR (VS) 44/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16 (REWIS RS 2016, 3282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3282

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