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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:261016B5AR.VS.44.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 44/16
vom
26. Oktober 2016
in der Justizverwaltungsstreitsache
gegen
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat durch die Richterin am [X.] als Einzelrichterin am 26. Oktober 2016
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den [X.] vom 5. September 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als Erinnerung (§ 81 Abs. 1 GNotKG) gegen den [X.] vom [X.]. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2016 ihre Rechtsbe-schwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 11.
Mai
2016 als unzulässig verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Damit ist das Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Der [X.] ist sachlich und rechnerisch richtig.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Schneider
1
2
Meta
26.10.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16 (REWIS RS 2016, 3282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3282
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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