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PDF anzeigen[X.]/00vom1. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den[X.] Dr. Applam 1. Juli 2003beschlossen:Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den [X.] am [X.] wird als un-begründet zurückgewiesen.Gründe:Das Ablehnungsgesuch des [X.], der erfolglos die [X.] [X.] nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäߧ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigungaller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier [X.] Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftigerBetrachtung die Besorgnis wecken könnten, der [X.] habe sich vonanderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. [X.] insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003,- 3 -mit dem der Antrag des [X.] auf Bestellung eines [X.] zurück-gewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreibendes Vorsitzenden [X.]s vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlichnicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des[X.]s gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer An-wendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ab-lehnung seines Antrags auf Bestellung eines [X.] für fehlerhafthält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil die[X.]ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient,sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des [X.]szu wehren.[X.]
Meta
01.07.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. XI ZR 360/00 (REWIS RS 2003, 2516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2516
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