Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 45/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5322

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917U4STR45.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
45/17

vom
14. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 14.
Septem-ber
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-sprochen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen versuchter Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Vom (tatmehrheitlich angeklagten) Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der [X.] hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1.
Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:
1
2
-
4
-
Der Angeklagte habe in der Nacht zum 19.
September 2015, bekleidet mit einer grünen Bomberjacke, einer orange-roten Baseballkappe und Hand-schuhen, die 17-jährige Nebenklägerin im Stadtgebiet von P.

am Ge-
nick gepackt, ihr den Mund zugehalten und sie unter ihrer erfolglosen körper-lichen Gegenwehr in einen nahe gelegenen Park gezerrt. Dort habe er sich, nachdem die Nebenklägerin auf den Boden gefallen und auf dem Rücken zu liegen gekommen war, auf deren Hände gekniet, ihre Leggings zerrissen und habe mit der sich fortdauernd wehrenden Nebenklägerin den vaginalen [X.] ausgeübt, wobei er ihr seinen Unterarm auf den Mund hielt, um Hilfeschreie zu unterbinden. Danach habe er sie an den Haaren gepackt und sie für den Fall einer [X.] bedroht, woraufhin sie habe flüchten können.
2.
Das [X.] hat diesen Sachverhalt nicht mit der für eine [X.] erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht. Selbst wenn, so die [X.], die von der Nebenklägerin geschilderte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden haben sollte, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine andere Person und nicht der Angeklagte als Täter infrage komme.
II.
Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung hat keinen Bestand; er leidet an
durchgreifenden Rechtsfehlern.
1.
Es ist schon zweifelhaft, ob das Urteil den formellen Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind (vgl. dazu [X.], Urteile
vom 25.
September 1990

1
StR
448/90, [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Freispruch
5; 3
4
5
6
-
5
-
vom 10.
August 1994

3
StR
705/93, [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Freispruch
10). Die danach regelmäßig erforderlichen zusammenhängenden Feststellungen zu den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten die Urteilsgründe nicht. Ob dies hier einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt oder ob tatsächlich keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26.
November
1996

1
StR
405/96, [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Frei-spruch
12), kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die Beweiswürdi-gung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§
261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwin-gend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
StR
420/14, [X.], 148 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den [X.] muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2017

2
StR
78/16). [X.] ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforder-liche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweis-ergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht
hat ([X.] aaO).
7
-
6
-
3.
Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des [X.]s in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Zum einen weist sie Lücken auf, weil die [X.] nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt hat, warum sie dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. B.

nicht gefolgt ist, wonach die Angaben der Nebenklägerin zur Tat und zum Täter

aa)
Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, so muss er sich konkret mit den Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt ([X.], Beschluss vom 19.
Juni 2012

5
StR
181/12, [X.], 55, 56). Vor allem muss er die Stel-lungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt ([X.], Urteil vom 20.
Juni 2000

5
StR
173/00, [X.], 550, 551) und unter Auseinandersetzung mit die-sen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprü-fung möglich ist ([X.], Urteile
vom 11.
Januar 2017

2
StR
323/16, [X.], 222
f.; vom 14.
Juni 1994

1
StR
190/94, [X.], 503).
bb)
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar referiert die [X.] die gutachterliche Stellungnahme der aussage-psychologischen Sachverständigen, die sich ihrerseits erkennbar an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten methodischen Anforde-rungen orientiert (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
Juli 1999

1
StR
618/98, [X.]St 45, 164), in aller Breite in den Urteilsgründen. Sie versäumt es aber, eine eigene Bewertung der Ergebnisse des Gutachtens vorzunehmen und im 8
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11
-
7
-
Einzelnen zu erläutern, aus welchem Grund sie sich der Gutachterin nicht an-zuschließen vermocht hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im Hinblick auf das wesentliche Glaubhaftigkeitskriterium der Aussagekonstanz die
, ausdrücklich geteilt wird (UA
44). Der allgemeine Hinweis darauf, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin durch die Gutachterin (mit

erlebnisfundiert) reiche zur Überführung des Ange-klagten nicht aus und deren Bekundungen stünden der Einlassung des [X.] letztlich nur das abstrakte Problem der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, ohne dieses nach den konkreten Umständen des Falles unter Einschluss des psychologischen Gutachtens zu erörtern. Der [X.] kann da-nach auch nicht überprüfen, ob der Einschätzung der [X.] in Bezug auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zugrunde liegt.
b)
Soweit das [X.] die Frage, ob sich die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin überhaupt ereignet hat, letztlich offen gelassen hat, begegnen ihre Ausführungen zur Begründung ihrer Zweifel aus weiteren Gründen durch-greifenden Bedenken.
aa)

darauf, dass die Nebenklägerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, habe ihre körperliche Untersuchung im Krankenhaus nicht ergeben. Die vom behan-delnden Arzt festgestellte leichte Blutung im Vaginalbereich könne auch andere Ursachen als eine Vergewaltigung gehabt haben, etwa den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund am Nachmittag des 18.
September 2015, sie könne auch im 12
13
-
8
-

i-ltigungsgeschehen zu, würden ein solches allerdings auch nicht gänzlich ausschließen.
bb)
Diese Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass das [X.] bedacht hat, dass Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwen-dig ausschließende Gewissheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung aus-reichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2003

5
StR
358/03 mwN). Die Beweiswürdigung erweist sich an dieser Stelle ferner als lückenhaft. Denn mit Blick auf mögliche Ursachen für die Blutung im Vaginalbereich wäre erörte-rungsbedürftig gewesen, dass der von der Nebenklägerin bekundete [X.] mit ihrem Freund bereits sieben Stunden vor der [X.] Tat stattfand. Im Bereich bloßer Vermutung liegt die als weitere mögliche Erklärung in Betracht gezogene Menstruationsblutung, die weder in den Bekun-dungen der Nebenklägerin noch in sonstigen Umständen eine Stütze findet, n-erörtert bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Nebenklägerin den ermittelnden Polizeibeamten nach der Tat eine zerrissene Leggings über-gab, was ihre Tatschilderung in einem wesentlichen Punkt bestätigte. [X.] werden die für und gegen das Vorliegen einer Straftat sprechenden Indizien nicht zueinander in Bezug gesetzt.
c)
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die aufgezeigten Rechtsfehler der Aussage der Nebenklägerin zur Tatbegehung gefolgt wäre, infolgedessen auch die sich aus der Aussage ergebenden und die 14
15
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9
-
weiteren Beweisanzeichen für eine [X.]chaft des Angeklagten anders als [X.] gewichtet hätte
und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. [X.] davon begegnet die Beweiswürdigung zur Frage einer Tatbegehung gerade durch den Angeklagten für sich genommen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa)
Die Nebenklägerin hat konstant bekundet, dass der Täter bei der Tatausführung ein Fahrrad mit sich geführt, eine grüne Bomberjacke sowie eine orangefarbene bzw. rote Baseballkappe getragen und beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt habe. Der den P.

er Dialekt sprechende Täter habe
ferner Handschuhe getragen und eine Tätowierung auf der Wange gehabt, be-stehend aus einer oder mehrerer Tränen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden in der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten Kleidungsstücke der genannten Art sichergestellt, ferner weist die Wange des Angeklagten eine
entsprechende Tätowierung auf.
In den Urteilsgründen werden diese Beweisanzeichen wie folgt ge-würdigt:
Dass der Angeklagte im Besitz einer grünen Bomberjacke und einer [X.] Baseballkappe gewesen sei, stelle kein gewichtiges Indiz für seine Täter-schaft dar, da es sich um [X.] handle und die Nebenkläge-rin konkrete Erkennungszeichen wie eine besondere Marke nicht erkannt habe. Tätowierte Tränen im Gesicht, die der Angeklagte aufweise, seien keine [X.], so dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass sich in P.

weitere Personen aufgehalten hätten, welche ebenfalls eine solche Tätowierung hätten. Im Übrigen sei sich die Nebenklägerin zunächst nicht sicher gewesen, 16
17
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10
-
auf welcher Seite und wie viele Tränen im Gesicht des [X.] zu erkennen wa-ren.
bb)
Abgesehen davon, dass es sich bei der Annahme, in P.

ge-
be es mehrere Personen mit einer Tätowierung ähnlich derjenigen des Ange-klagten, um eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung handelt, fehlt auch die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse.
(1)
Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen an-deren Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten [X.] entscheidet letztlich darüber, ob der [X.] die Über-zeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellun-gen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der [X.]chaft ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer
Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können
(st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2011

1
StR
114/11, [X.], 110
f.
mwN).
(2)
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die dargelegten Umstände, die für eine [X.]chaft des Angeklagten sprechen, im Zusammenhang [X.] worden sind. Das [X.] hat diese lediglich einzeln erörtert und nur geprüft, ob sie für
sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Dies genügt im vorliegenden Fall den Anforderungen an eine lückenlose Beweiswür-digung auch deshalb nicht, weil zu bedenken gewesen wäre, dass sich die von der Nebenklägerin geschilderte Tat in der Nacht zum 19.
September 2015 nach 24.00
Uhr nicht weit von der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin

D.

, entfernt ereignet haben soll und dem Angeklagten sein
19
20
21
-
11
-
Fahrrad dort zur Verfügung stand. Allein die Zeugin

D.

hat den An-
geklagten für den Tatzeitraum (laut [X.] in der Nacht zum 19.
Sep-tember nach
Mitternacht) entlastet. Das Alibi des (einzig) neutralen Zeugen [X.]

, der den Angeklagten und die Tochter der

D.

in der Tatnacht
mit seinem Taxi an der Wohnung der

D.

absetzte, reicht ausweis-
lich seiner Angaben in der Hauptverhandlung nur bis 24.00
Uhr.
Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei
einer umfassenden Gesamtschau der belastenden Umstände den jeweils iso-liert aufgezeigten Zweifeln ein geringeres Gewicht beigemessen und sich [X.] auch von der [X.]chaft des Angeklagten überzeugt hätte.
Soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
Der [X.] hebt den Freispruch daher auf und verweist die Sache inso-weit an eine andere [X.] des [X.]s zurück. Sollte das Land-gericht zu einer Verurteilung gelangen, wird es unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. [X.], Urteile
vom 10.
November 1976

2
StR
572/76; vom 18.
Februar 2016

1
StR
409/15; Be-schluss vom 26.
Januar 1999

4
StR 556/98). An der in seinem Urteil vom 14.
Januar 2016 (4
StR
361/15) geäußerten Rechtsauffassung, wonach im Fall der Aufhebung eines Teilfreispruchs auf Revision der Nebenklage auch die in demselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängte Gesamtfreiheits-strafe der Aufhebung unterliegt, hält der [X.] nicht mehr fest (vgl. für den ver-22
23
24
-
12
-
gleichbaren Fall einer auf einen Teilfreispruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft [X.]surteil vom heutigen Tag

4
StR
303/17).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin

Meta

4 StR 45/17

14.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. 4 StR 45/17 (REWIS RS 2017, 5322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Ss 194/96 - 84 - (Oberlandesgericht Köln)


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