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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:120618B2STR205.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 205/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
November 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Strafkammer im Fall [X.] der Urteilsgründe, der [X.] habe nicht nur an den in der Tankstelle zum Verkauf vorrätig gehaltenen Zigaretten, sondern auch an dem vereinnahmten Geld Gewahrsam gehabt, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Da der [X.] ungeachtet einer vorsorglich erklärten Zustimmung ge-mäß §
154a Abs.
2 [X.] die Verwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beantragt hat, ist der Senat nicht gehindert im [X.] zu [X.].
Schäfer
Appl
Eschelbach
Grube
Schmidt
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 2 StR 205/18 (REWIS RS 2018, 7964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7964
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