Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. 5 StR 499/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 733

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 499/10 [X.] vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen. Seine Revision gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des [X.] für die Annahme eines Verlusts des Sehvermögens des [X.] im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichen. Denn der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist aus den zutreffenden Gründen der [X.] rechtsfehlerfrei, weil im Hinblick auf die anderen Verletzungen jedenfalls die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte ungeachtet der rechtlichen Bewertung unzweifelhaft schwerste und dauerhafte Schäden des Sehvermögens des [X.] zurechenbar und leichtfertig [X.] hat, schließt der Senat aus, dass das [X.] eine noch mildere Strafe verhängt hätte, wenn es die Angeklagte ausschließlich einer Straftat nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet hätte. - 3 - 2. Die durch die Angeklagte beanstandete Strafhöhenbemessung hält recht-licher Prüfung stand. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass dem Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung das zuerkannte hohe Schmerzensgeld aus dem Blick geraten sein könnte. 3. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war zu ver-werfen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1999 Œ 1 StR 500/99; [X.]R StPO § 44 Verschulden 6). Die Revision ist damit unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. [X.] [X.]

Meta

5 StR 499/10

07.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. 5 StR 499/10 (REWIS RS 2010, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 733

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 126/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 367/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 65/23 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung durch hochkonzentrierte Schwefelsäure


1 StR 367/13 (Bundesgerichtshof)

Totschlagsversuch mehrerer Tatbeteiligter: Einvernehmlicher Rücktritt durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln; Absehen von weiteren Verletzungshandlungen wegen des Erreichens …


4 StR 474/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.