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PDF anzeigen5 StR 499/10 [X.] vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen. Seine Revision gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des [X.] für die Annahme eines Verlusts des Sehvermögens des [X.] im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichen. Denn der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist aus den zutreffenden Gründen der [X.] rechtsfehlerfrei, weil im Hinblick auf die anderen Verletzungen jedenfalls die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte ungeachtet der rechtlichen Bewertung unzweifelhaft schwerste und dauerhafte Schäden des Sehvermögens des [X.] zurechenbar und leichtfertig [X.] hat, schließt der Senat aus, dass das [X.] eine noch mildere Strafe verhängt hätte, wenn es die Angeklagte ausschließlich einer Straftat nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet hätte. - 3 - 2. Die durch die Angeklagte beanstandete Strafhöhenbemessung hält recht-licher Prüfung stand. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass dem Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung das zuerkannte hohe Schmerzensgeld aus dem Blick geraten sein könnte. 3. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war zu ver-werfen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1999 Œ 1 StR 500/99; [X.]R StPO § 44 Verschulden 6). Die Revision ist damit unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. [X.] [X.]
Meta
07.12.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. 5 StR 499/10 (REWIS RS 2010, 733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 733
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