Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. XII ZB 213/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 234

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[X.]:[X.]:BGH:2017:201217BXII[X.]213.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 213/17

vom

20. Dezember 2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §
233 D
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infol-ge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Frist-verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.] -
FamRZ 2015, 135).

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 -
XII [X.] 213/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.] Dr. [X.],
Schilling, [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 20.
März 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-sen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch [X.] geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann
zur

Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 29. November 2016 zugestellt worden.
Der Ehemann
hat gegen die Verpflich-tung zum Unterhalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die auf den 30. Januar 2017 datierte Beschwerdebegründung ist am 31. Januar 2017 beim [X.] eingegangen. Nach Hinweis des [X.] darauf, dass die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der diesbezüglichen Frist ([X.], 30. Januar 2017, 24:00 Uhr) eingegangen sei, hat der Ehemann
Wieder-1
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einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er eine Erkran-kung seines Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen, die diesen an der [X.] Beschwerdebegründung gehindert habe. Das [X.] hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
1. Nach Auffassung des [X.] hat der Ehemann
für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne der §§ 233 ff. ZPO bereits nicht aus-reichend vorgetragen. Aus seinem Vortrag gehe nicht hervor, dass es seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, durch Beauftragung eines Vertreters eine Fristverlängerung zu beantragen oder eine(n) Rechtsan-waltsgehilfen/in mit der Fertigung eines Fristverlängerungsantrags zu [X.], sich diesen zur
Unterzeichnung nach Hause bringen zu lassen und ihn sodann an das Gericht zu faxen. Dies gelte umso mehr, als die [X.] selbst vom 30. Januar 2017 datiere.
2. Das bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und lässt ei-nen Grund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein Rechtsan-walt selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch mögli-3
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chen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten [X.] für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2
FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter einge-schaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII
[X.] -
FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).
Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass es im [X.] Fall bereits an
hinreichendem
Vortrag geeigneter Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises durch das [X.], sondern konnte dieses davon ausgehen, dass der Vortrag vollständig war. Aber auch die vom Ehemann
zur Ergänzung des Sachvortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.
Juni
2017 hätte als Erwiderung auf einen Hinweis des [X.] keine ausreichenden Bemühungen des Rechtsanwalts
ergeben. Dass dieser, wie darin angegeben,
Einzelanwalt ist, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg. Auch dass seine im Büro halbtags beschäftigte Rechtsanwalts-fachangestellte sich noch in der Einarbeitungsphase befand und nicht mit der Fristenkontrolle befasst war, schließt nicht aus, dass diese vom Rechtsanwalt

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entsprechend instruiert ein Fristverlängerungsgesuch fertigen, diesem zur Un-terschrift vorlegen
und rechtzeitig an das Gericht senden konnte.
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2016 -
33 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2017 -
3 UF 1/17 -

Meta

XII ZB 213/17

20.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. XII ZB 213/17 (REWIS RS 2017, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X B 126/20

Zitiert

XII ZB 213/17

XII ZB 257/14

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x

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