Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. I ZR 89/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2558

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
89/12
Verkündet am:
24.
September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Outlet
[X.] § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2
a)
Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren er-warten, die unter Ausschaltung des Groß-
und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.
b)

-
anders als die -
nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller ent-spricht (Aufgabe von [X.], Urteil vom 29.
Juni 1989 -
I
ZR
88/87, [X.], 754 = [X.]).
[X.], Urteil vom 24. September 2013 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27.
Juni 2013 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Dr. h.c. Born-kamm und die [X.] Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.]
-
5.
Zivilsenat
-
vom 18.
April 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] auf die Berufung der Klägerin verurteilt hat, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr für Matratzen aus der Produkti-on der [X.] wie folgt zu werben: [X.] zu niedri-gen Preisen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], Kammer
016 für Handelssachen, vom 18.
Juni 2010 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Der [X.] wird hinsichtlich der aufrechterhaltenen [X.] zur Unterlassung (Ziffer
I
1
a bis c des Berufungsurteils) eine Umstellungsfrist von sechs Monaten ab Zustellung
des Revisions-urteils eingeräumt.
Von den Kosten des ersten [X.] und des Berufungsver-fahrens haben
die Klägerin 3/10 und die [X.] 7/10
zu tragen. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 1/11 und die [X.] 10/11
zu tragen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Matratzen und Bett-waren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.). Die Klägerin nimmt die [X.]
-
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen und Erstattung von [X.] in Anspruch.
Die [X.], die auch selbst Matratzen produziert, bietet ihre Waren ausschließlich in eigenen Filialen (in [X.] mehr als 500), den Matrat-zen [X.] Outlets

und Matratzen Outlets, an. Über den Einzelhandel ver-treibt sie ihre Produkte nicht. Einen Teil der vertriebenen Matratzen lässt die [X.] von Drittunternehmen herstellen. Die Bettwaren werden von der [X.]n insgesamt
zugekauft. Die [X.] wirbt auf ihrer Internetseite unter anderem mit folgenden Aussagen:
[X.] günstig! aus eigener Herstellung (Überschrift)
[X.] Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqua-

und
Aus eigener Herstellung (Überschrift)
[X.] Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqua-Produzent von [X.] den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute
Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnungen Matratzen
[X.] Outlet

und Matratzen Outlet

sei irreführend, weil die [X.] tatsächlich keine Outlets

betreibe. Unter einem Outlet

verstehe der Verkehr eine Verkaufsstelle, in der ein Hersteller seine eigenen Produkte, die im Übrigen auch im Groß-
und Einzelhandel vertrieben würden, direkt an [X.] verkaufe. Die von der [X.] angebotenen Matratzen
könnten demgegenüber ausschließlich in ihren selbst betriebenen Filialen erworben 1
2
3
-
4
-
werden. Damit erzeuge die Verwendung des Begriffs Outlet

beim angespro-chenen Verkehr die Fehlvorstellung, es gebe für die von der [X.] angebo-tenen Produkte einen Zwischenhandel und ein Kunde könne die von der [X.]n angebotenen Matratzen preisgünstiger als beim Kauf im Einzelhandel erwerben. Entgegen der Werbung auf ihrer Internetseite biete die [X.] auch keine Markenware an. Dafür reiche es nicht aus, dass ein Produktname als Marke eingetragen sei. Ebenso sei die Angabe Direktverkauf ab Fabrik

irreführend, weil etwa 30% der von der [X.] vertriebenen Matratzen von Drittunternehmen hergestellt und die angebotenen Bettwaren insgesamt zuge-kauft würden.
Die [X.] hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der Verbraucher verbinde mit den Begriffen [X.] Outlet

und Matrat-zen Outlet

lediglich die Vorstellung, es würden Produkte aus eigener Herstel-lung zu einem günstigen Preis an den Endverbraucher veräußert. Für ein Outlet komme es nicht entscheidend darauf an, dass die angebotenen Produkte [X.] hinaus auch im Einzelhandel erworben werden könnten. Bei den von ihr angebotenen Matratzen handele es sich um Markenware, da ihre Marken im Verkehr hinreichend bekannt seien. Sie sei auch als Herstellerin anzusehen, da die Herstellereigenschaft eines Unternehmens nicht voraussetze, dass aus-schließlich Produkte aus eigener Fabrikation angeboten würden.
Das
Unterlassungsbegehren der Klägerin ist in erster Instanz weitgehend erfolglos geblieben. Das
Berufungsgericht hat die [X.] unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt,
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a)
unter den folgenden Kennzeichen Matratzen, Lattenroste und/oder Bettwa-ren, insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratzenschoner, Bett-
und Matratzenbezüge zu bewerben und/oder anzubieten, es sei denn, die be-worbene und/oder angebotene Markenware wird unter den [X.] über den Handel vertrieben:

[X.] Outlet

und Matratzen Outlet

4
5
-
5
-
und/oder
b)
für Matratzen aus der Produktion der [X.] wie folgt zu werben:

[X.] günstig!

[X.] günstig! aus eigener Herstellung

[X.] zu niedrigen Preisen

und/oder
c)
hinsichtlich der beworbenen und/oder angebotenen Matratzen, Lattenroste und/oder Bettwaren, insbesondere Kopfkissen, Bettdecken, Matratzen-schoner, Bett-
und Matratzenbezüge zu behaupten:

Direktverkauf ab Fabrik;
2.
an die
Klägerin 2.380

Hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffern
1
a bis c hat das Berufungsgericht der [X.] eine Umstellungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin gemäß §
8 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und 2 [X.] für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Verwendung der Bezeichnungen [X.] Outlet

und Matratzen Outlet

durch die [X.] sei irreführend im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.],
weil die in den Verkaufsstätten hauptsächlich angebotenen Matratzen nicht auch im Groß-
und Einzelhandel vertrieben würden.
Darüber hinaus werde der angesprochene Verkehr durch die Verwen-dung der in Rede stehenden Bezeichnungen über die Preisgestaltung ge-6
7
8
9
10
-
6
-
täuscht.
Die [X.] betreibe in [X.] mehr als 500
Filialen. Ein derart großes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur und Organisation wie eine Einzelhandelskette. Eine Irreführung des Verkehrs ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die [X.] entgegen der Erwartung der angesprochenen [X.]kreise keine Markenware

anbiete. Unter einer Markenware

im wettbe-werbsrechtlichen Sinne werde eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware ver-standen, die im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder ver-besserten Qualität anerkannt sei. Die [X.] habe nicht substantiiert darge-legt, dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits einen Namen ge-macht

hätten.
Die Verurteilung gemäß Ziffer
1
b des Tenors sei nach
§
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] gerechtfertigt. Die [X.] werbe zumindest für die von ihr angebo-tenen Matratzen zu Unrecht mit den Begriffen Marken

und [X.], wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen zur Markenware

ergebe. Die Angabe Direktverkauf ab Fabrik

sei gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] irre-führend. Insoweit könne auf die Ausführungen zu den Begriffen [X.] Outlet

und Outlet

verwiesen werden.
Wesentliche Teile des angesprochenen [X.] verstünden unter einem [X.] Outlet

keine normale Verkaufsstelle im Sinne eines Einzelhandelsgeschäfts, sondern einen Fabrikverkauf.
Die festge-stellten Fehlvorstellungen des Verkehrs
hätten auch die erforderliche wettbe-werbsrechtliche Relevanz.
Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend ge-machten Abmahnkosten, da die Abmahnung vom 7.
Januar 2009 in Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche insgesamt berechtigt ge-wesen sei.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind ganz überwiegend unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die an-11
12
13
-
7
-
gegriffenen Bezeichnungen und Aussagen seien geeignet, einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu täuschen, hält
der rechtlichen Nachprüfung
nur insoweit nicht
stand, als der [X.]n die Werbung mit der Angabe [X.] zu niedrigen Preisen

ver-boten worden ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der [X.] steht der Klägerin gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu.
1. Die Revision wendet sich
ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Klägerin könne von der [X.] gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen [X.] Outlet

und Outlet

bei der Bewerbung ihres [X.] verlangen.
a) Eine Werbung ist im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 2000
-
I
ZR
254/97, [X.], 911, 913
= [X.], 1248
-
Computerwerbung; Urteil vom 20.
Januar 2005
-
I
ZR
96/02, [X.], 442
= WRP 2005, 474
-
Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei
den ange-sprochenen Verkehrskreisen hervorruft ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004
-
I
ZR
222/02, [X.], 438, 440
= WRP 2005, 480
-
Epson-Tinte; Urteil vom 7.
April 2005
-
I
ZR
314/02, [X.], 690, 692
= WRP 2005, 886
-
Internet-Versandhandel).
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht ein durch-schnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Be-zeichnungen [X.] Outlet

und Outlet, die innerhalb der Gesamtbezeich-nungen [X.] Outlet

und Matratzen Outlet

jeweils prägend sind, im Sinne eines Fabrikverkaufs. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung der Verkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur 14
15
16
-
8
-
darauf nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände un-berücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
62/11, [X.], 649
Rn.
29
= [X.], 772
-
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
12 Rn.
2.74 mwN), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] erkennen.
aa) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungs-gericht das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde und Lebenser-fahrung festgestellt hat. Gehören die entscheidenden [X.]
-
wie im Streitfall
-
selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im [X.] durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001
-
I
ZR
193/99, [X.], 550, 552
= WRP 2002, 527
-
Elternbriefe; [X.]Z 156, 250, 255
-
Marktführerschaft). Kommt es auf das Verständnis eines in der Werbung ver-wendeten Begriffs an, ist im Allgemeinen zusätzlich erforderlich, dass das [X.] in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist und keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom [X.] angenommenen Verkehrs-verständnis wecken können (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1999
-
I
ZR
149/97, [X.], 239, 240
= [X.], 92
-
Last-Minute-Reise; Urteil vom 10.
August 2000
-
I
ZR
126/98, [X.], 73, 75
= [X.],
1284
-
Stich den Buben). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Begriffe [X.] Outlet

und Outlet

rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Die in Rede stehenden Begriffe mögen zwar insoweit mehrdeutig sein, als bei einer Übertragung in die [X.] verschiedene Übersetzun-gen möglich sind (vgl. [X.], [X.] 2001, 42; [X.] in [X.]/17
18
-
9
-
[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
5 Rn.
503; [X.]/[X.], [X.], 45, 51). Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme eines einfachen Verständnis-ses, wie es das Berufungsgericht angenommen hat und wie es für einen jeden-falls nicht unerheblichen Teil der Verbraucher ohne weiteres naheliegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
5
E
Rn.
213; [X.] in [X.], ju-risPK-[X.], 3.
Aufl., §
5 Rn.
457; [X.] in Götting/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
3.58 und 3.77). Die in Rede stehenden Begriffe sind in [X.]
-
worauf auch das Berufungsgericht zutreffend und von der Revi-sion unbeanstandet abgestellt hat
-
seit
langem bekannt und finden als [X.] Anglizismen in der Werbesprache weitgehende Verwendung. Im Streitfall wird das vom Berufungsgericht angenommene Verkehrsverständnis noch durch die weitere, auf einen Fabrikverkauf

hinweisende werbliche Aus-sage Direktverkauf ab Fabrik

verstärkt. Soweit die Revision dem das von ihr angenommene Verständnis im Sinne einer (Herstelle)Verkaufsstelle

entge-genhält, setzt sie damit in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatrichterli-chen Beurteilung.
Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Bezeichnungen [X.] Outlet

und Outlet

einheitlich beur-teilt hat, weil Outlet

von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kurzbe-zeichnung für [X.] Outlet

verstanden wird (ebenso [X.], [X.] 2001, 42). Die
Revision rügt insoweit lediglich, dass die vom [X.] festgestellte Bedeutungsidentität
nicht zwingend sei. Damit hat sie nicht hinreichend dargetan, dass die Annahme des Berufungsgerichts [X.] ist. Es reicht aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angespro-chenen Verbraucher die in Rede stehenden Bezeichnungen als Begriffspaar auffasst, ohne ihnen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beizumessen. Daran bestehen indes keine durchgreifenden Zweifel, zumal die [X.] die 19
-
10
-
genannten Bezeichnungen auch selbst unterschiedslos für die von ihr betriebe-nen Verkaufsstellen
verwendet.
bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, unter einem Fabrikverkauf

verstehe der Verbraucher den Verkauf besonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Gnd Zwischenhandels.
(1) Mit Recht hat das Berufungsgericht die [X.] allerdings als Her-stellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen, obwohl sie nur etwa 70% selbst produziert und 30% von Drittunternehmen fertigen lässt. Der [X.], insbesondere der Verbraucher, nimmt grundsätzlich an, dass derjenige, der mit der Angabe aus eigener Herstellung

wirbt, die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Die Herstellereigenschaft

er-fordert indes nicht, dass der Werbende sämtliche Fertigungsschritte in seinem Unternehmen vollzieht. Vor allem bei serienmäßig hergestellten Massenwaren steht der Annahme einer Herstellereigenschaft

nicht entgegen, dass die [X.] Waren teilweise in fremden Betrieben gefertigt oder zugekauft wer-den ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
5.14, 6.16).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benutzt die [X.] die Drittunternehmen, die für sie Matratzen herstellen, tatsächlich nur als verlän-gerte Werkbank. Sie lässt die nicht selbst produzierten Matratzen von [X.] in Lohnfertigung herstellen. Gestützt hat das Berufungsgericht seine Feststellungen auf den nicht bestrittenen Vortrag der [X.], die Dritt-unternehmen dürften die von ihnen hergestellten Matratzen mit ihrer, der [X.]n, Zustimmung teilweise unter einer anderen Bezeichnung weiterverkau-fen. Bei einem bloßen Zukauf fremder Ware hätte es dagegen keiner Zustim-mung
der [X.] zum anderweitigen Absatz der Matratzen bedurft. Diese Beurteilung lässt entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung keinen 20
21
22
-
11
-
Rechtsfehler erkennen.
Unter den gegebenen Umständen ist es aus [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die [X.] als Herstellerin der von ihr angebotenen Matratzen angesehen hat.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei angenommen, dass der angesprochene Verkehr hinsichtlich der [X.] angebotenen und beworbenen Bettwaren, insbesondere Lattenroste und Lattenrahmen, über die Herstellereigenschaft der [X.] irregeführt wird. Bettwaren werden von der [X.] unstreitig nicht selbst hergestellt, sondern komplett von Drittunternehmen zugekauft. Aufgrund der Stückzahl der zuge-kauften Lattenrahmen (ausweislich der Jahresbilanz für 2006 waren dies 91.270
Stück) hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass es sich insoweit nicht nur um unbedeutende Nebenprodukte handelt, über deren Herkunft sich der angesprochene Verkehr keine Gedanken macht. Die [X.] werden von der [X.] ausdrücklich in ihrer Internet-Werbung (An-lage
K
2) mit
einbezogen. Aufgrund der konkreten Angaben
[X.] günstig! Aus eigener Herstellung [X.] Outlet ver-spricht Matratzen und Lattenrahmen in [X.] zu niedrigen Preisen
geht ein verständiger Durchschnittsverbraucher davon aus, dass zumindest die Lattenrahmen von der [X.] selbst hergestellt werden.
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verbraucher sehe die [X.] angesichts ihrer Firmierung, der äußeren Gestaltung ihrer Verkaufsstellen als [X.] Outlet

und Matratzen Outlet

sowie der Werbung mit [X.] Outlet

und

Matratzen Outlet

im Kern als Matratzenhersteller und bieter an. Entscheidend ist, dass die [X.] durch ihre Werbung beim Verkehr den unzutreffenden Eindruck hervorruft, (auch) Herstellerin der beworbenen Lattenrahmen zu sein.
23
24
-
12
-
(3) Die Angriffe der Revision gegen
die Beurteilung des Berufungsge-richts, die Bezeichnung der Verkaufsfilialen als ([X.]) Outlets

sei auch deshalb irreführend, weil die von der [X.] vertriebenen Matratzen, die den wesentlichen Teil ihres [X.] ausmachten, unstreitig nicht
im Groß-
und Einzelhandel erhältlich seien, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Sachkunde
-
die Mitglieder des [X.] gehören zu dem mit
der streitgegenständli-chen Werbung angesprochenen Verkehrskreis
-
zu der Feststellung gelangt, der angesprochene Verkehr habe die Vorstellung, in einem ([X.]) Outlet

bekomme er Ware, die ansonsten auch anderweitig im Groß-
und Einzelhandel vertrieben werde. Die Revision rügt vergeblich, die
Darlegungen
des [X.] ließen
nicht erkennen, dass es sich bei seiner Beurteilung auf eigene Sachkunde und Lebenserfahrung gestützt habe. Bei dieser [X.] die Revision nicht genügend, dass das Berufungsgericht in ande-rem Zusammenhang ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass seine Mitglieder zu den mit
der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen [X.] gehören. Daraus wird deutlich, dass das Berufungsgericht das für die Ent-scheidung maßgebliche Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde festgestellt hat.
(4) Die Revision wendet sich des Weiteren vergeblich
gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde auch über die Preisgestaltung
der [X.]
irregeführt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Verbraucher erwarte, dass er Ware
in einem ([X.]) Outlet

günstiger bekommen könne als in ei-nem regulären Einzelhandelsgeschäft. Der günstige Preis
-
und damit einer der wichtigsten Vorteile des Fabrikverkaufs
-
beruhe nach der Vorstellung der [X.] darauf, dass durch den Wegfall des Groß-
und Einzelhandels die hier-25
26
27
28
-
13
-
bei üblichen Handelsspannen eingespart werden könnten. Zusätzlich sei der Preisvorteil aber auch deshalb möglich, weil die Kosten einer Einzelhandelsin-frastruktur nicht anfielen. Bei der [X.] werde die Grenze zu einer regulä-ren Einzelhandelsstruktur jedoch überschritten, so dass man nicht mehr von einem Outlet

oder Fabrikverkauf

sprechen könne. Anders als bei Outlets

üblich,
betreibe die [X.] in [X.] nicht nur wenige, sondern mehr als 500
Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich
-
im Rahmen eines in-tegrierten Vertriebs
-
um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Ein derart gro-ßes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur, die bei regulären Einzelhan-delsketten erforderlich sei. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die [X.] wirbt auf ihrer Internetseite mit den Angaben Starke Mar-ken günstig

und [X.] zu niedrigen Preisen.
Sie nimmt damit für sich in Anspruch, die von ihr beworbenen Waren zu besonders günstigen Prei-sen abzugeben. Der angesprochene Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung ([X.]) Outlet

und der Aussage Direkt-verkauf ab Fabrik

einen Preisvorteil, den er bei einem Erwerb in einem Einzel-handelsgeschäft nicht erhält. Auf die von der [X.] konkret verlangten Preise, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, kommt es dabei nicht an. Der angesprochene Verkehr erwartet, dass die [X.] selbst hergestellte Produkte billiger als ein Einzelhändler verkauft. [X.] des im Vordergrund stehenden Interesses der Verbraucher am Preis geht von der auf einen Direktverkauf durch den Hersteller hindeutenden
Ankündi-gung eine beachtliche Anreizwirkung aus. Vor diesem Hintergrund ist es [X.] unerheblich, ob die [X.] ebenso günstige Preise gewährt, wie sie übli-cherweise bei einem Fabrikverkauf zu erhalten sind (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1968
-
I
ZR
63/66, [X.]Z 50, 169, 172
-
Wiederverkäufer; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
5.14, 6.16; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
772).
29
-
14
-
Die [X.] vertreibt die von ihr angebotenen Matratzen unstreitig nur in ihren eigenen Filialen. Daher sind die beanstandeten Bezeichnungen der [X.]n schon deshalb irreführend, weil die von ihr hergestellten Matratzen im Fachhandel, von dem sich die [X.] ersichtlich abgrenzen will, nicht erhält-lich sind. Die [X.] suggeriert eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutreffen mag, die aber den Verbrau-cher mangels eines Vertriebs über den Groß-
und Einzelhandel dennoch in [X.] täuscht. Dies folgt daraus, dass es keinen Vergleichspreis gibt, anhand dessen der Verbraucher die Preiswürdigkeit des Angebots ermitteln könnte. Wird ein Produkt, das üblicherweise über den Einzelhandel vertrieben wird, ([X.])

die dadurch vermittelte Erwartung, dort günstiger einkaufen zu können als im Einzelhandel, zutrifft oder nicht. Wird dagegen ein Produkt -
wie im Streitfall -
ausschließlich könnte es zu einem völlig überteuerten Preis angeboten werden und dennoch dem Verbraucher den [X.] besonderer Preiswürdigkeit vermitteln.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Werbung der [X.] mit den Aussagen Starke Mar-ken günstig!

und

[X.] günstig! aus eigener Herstellung

sei gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] irreführend.
Soweit das Berufungsgericht
die Werbung für
Matratzen aus der Produktion der [X.] mit der Aussage [X.] zu niedrigen Preisen

verboten hat, haben die
Angriffe
der Re-vision
allerdings
Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, die Werbung der [X.] für Matratzen aus ihrer Produktion mit den Aussagen [X.] günstig!

und [X.] günstig! aus eigener Herstellung

sei irreführend, weil die [X.] keine Markenware

vertreibe.
30
31
32
-
15
-
aa) Der Verkehr verbindet mit dem Begriff der Markenware

vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1989
-
I
ZR
88/87, [X.], 754, 755
f.
= [X.], 794
-
[X.]; Urteil vom 13.
Juli 2000
-
I
ZR
203/97, [X.], 1084, 1086
= [X.], 1253
-
Unternehmens-kennzeichnung). Bei Verwendung der
auf markenmäßig gekennzeichnete Ware hinweisenden Aussagen [X.] günstig!

und [X.] günstig! aus eigener Herstellung

für in Wirklichkeit markenlose (anonyme) Ware wird daher mit einer Bezeichnung geworben, mit der der Verbraucher eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist. Das steht mit §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] nicht in Einklang.
Die Revision zeigt keine Beson-derheiten auf, die im Streitfall die Annahme eines abweichenden Verkehrsver-ständnisses rechtfertigen könnten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur ein Teil der von der [X.] vertriebenen Matratzen mit einer Marke gekennzeichnet.
Unter diesen Umständen ist die Werbung mit dem
Begriff [X.]

irreführend im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.].
bb) Aber auch insoweit, als
die von der [X.] vertriebenen Matrat-zen mit Marken gekennzeichnet sind, gilt nichts anderes.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der [X.] ange-botenen Waren die Qualitätserwartungen des Verkehrs -
im Sinne einer Mar-kenware -
nicht erfüllen; die insoweit darlegungspflichtige [X.] habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihr angebotenen Matratzen sich bereits einen Namen gemacht

hätten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
33
34
35
36
-
16
-
Bei seiner Beurteilung ist das
Berufungsgericht von einem Begriff
der Markenware

(im wettbewerbsrechtlichen Sinne) ausgegangen, wonach die mit einer Marke versehene Ware sich bereits einen Namen gemacht

haben, also im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Quali-tät anerkannt sein müsse
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 1960
-
I
ZR
169/58
-
Invertan; [X.], [X.] 1978, 543
f.; [X.], [X.] 1984, 744, 745; [X.], [X.], 508, 509; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
4.79; Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
430). Ob nach wie vor
von diesem Verständnis auszugehen ist oder ob der Verkehr den Begriff der Markenware
-
wie die Revision meint -
mittlerweile weiter versteht und die an
diesen Begriff geknüpften Qualitätserwartungen
auch
bei einem noch nicht
ein-geführten,
im Verkehr noch unbekannten Produkt
erfüllt sein können, kann of-fenbleiben.
Die [X.]
suggeriert mit den beanstandeten Aussagen Starke Mar-ken günstig!

und [X.] günstig! aus eigener Herstellung, dass es sich nicht nur um mit einer Marke versehene Matratzen handelt. Vielmehr ver-mittelt sie den Eindruck, als handele es sich dabei um Produkte, denen auf-grund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung
zu-komme
(vgl. -
auf eine besondere Qualitätserwartung abstellend -
OLG Düssel-dorf, [X.] 1984, 887, 888; Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
431). Auf eine solche gesteigerte Bekanntheit kann sich die [X.] indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stützen. Der Hinweis der Revision, eine hinreichende Verkehrsbekanntheit für das Warensortiment der [X.] ergebe sich daraus, dass sie dieses in mehr als 500
Filialen in [X.] ver-treibe, führt zu keiner
anderen Beurteilung, da die [X.]
selbst nicht geltend
macht, dass ihre Marken eine gesteigerte Bekanntheit erlangt hätten.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsge-richts, die Werbung der [X.] für Matratzen aus ihrer Produktion mit
der 37
38
39
-
17
-
Aussage [X.] zu niedrigen Preisen

sei ebenfalls gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] irreführend, weil die [X.] keine Markenware

vertreibe, haben dagegen Erfolg.
Mit der Verwendung des Begriffs [X.]

suggeriert die [X.] weder, dass die von ihr angebotenen Matratzen (durchweg) mit [X.] sind, noch,
dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und aner-kannte Produkte handelt.
Die Bezeichnung als Markenware

ist aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht mit dem Begriff [X.]

iden-tisch
(ebenso Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
435). Mit der Bezeich-nung [X.]

bringt die [X.] (lediglich) zum Ausdruck, die von ihr angebotenen Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken-)Hersteller. Dass diese Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revisionserwiderung rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag der Klä-gerin übergangen worden sei.
Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem [X.] hat, es sei mit §
1 [X.] aF nicht zu vereinbaren, für eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet sei, mit der auf den Begriff der Markenware

hindeutenden Bezeichnung [X.]

zu werben, auch wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stamme oder solchen Artikeln qualitativ gleichwertig sei ([X.],
Urteil vom 29.
Juni 1989 -
I
ZR
88/87,
[X.], 754, 755
= [X.], 794
-
[X.]), ist daran nicht
mehr
festzuhalten
(aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
282; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
C
57). Schon im Blick auf die -
in den Grenzen des §
6 Abs.
2 [X.] -
weitgehende Zulässigkeit vergleichender Werbung ist es
einem Herstel-ler markenloser
(anonymer) oder im Verkehr (noch) unbekannter Ware nicht verwehrt, die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte werbend mit der [X.] Markenware darzustellen, auch wenn er sich damit an den guten 40
41
-
18
-
Ruf und die Werbekraft der Markenprodukte anlehnt
(ebenso Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
435,
allerdings nur
bezogen
auf den Fall, dass die Ware aus der Produktion eines Markenartikels stammt).
3. Aus den vorstehenden Darlegungen
ergibt sich zugleich, dass das Un-terlassungsgebot gemäß Ziffer
1
c des [X.] ebenfalls gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] begründet ist.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die von der [X.] beim angesprochenen Verkehr hervorgerufenen Fehlvorstellun-gen wettbewerbsrechtlich relevant sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012
-
I
ZR
228/10, [X.] 2012, 1273 Rn.
25
= WRP 2012, 1523
-
Stadtwerke Wolfsburg, mwN).
Die werbewirksame Außendarstellung der [X.] und ihre Werbung im Internet
versprechen
besonders preisgünstige Angebote. Sie ist damit im besonderen Maße geeignet, Kundenströme in nicht unerheblichem Umfang von Mitbewerbern auf die [X.] umzulenken oder jedenfalls den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der [X.]n näher zu befassen.
5. Im Umfang
der aufrechterhaltenen Verurteilung zur Unterlassung
ist
der [X.]
in zeitlicher Hinsicht eine über die vom Berufungsgericht gemäß §
242 BGB zugesprochene dreimonatige Frist hinausgehende Umstellungsfrist einzuräumen
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 25.
Januar 1990 -
I
ZR
19/87, [X.]Z 110, 156, 175 -
HBV-Familien-
und Wohnungsrechtsschutz; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
1.58
ff.). Im Blick auf das für die Außendarstellung insbesondere ihrer Filialen weitreichende Verbot, mit den Begriffen [X.] Outlet

und Matratzen Outlet

zu werben, erscheint eine auf sechs [X.] nach Zustellung des Revisionsurteils erweitere Umstellungsfrist geboten, aber auch ausreichend, um ihren
Werbeauftritt den [X.] an-zupassen.
42
43
44
-
19
-
6. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist
ungeachtet der teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils
in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] begründet.
Das der Aufhebung unterliegende Verbot, für Matratzen aus der Produktion der [X.]
mit der Aussage [X.] zu niedrigen Preisen

zu werben, war nicht Gegen-stand der Abmahnung vom 7.
Januar 2009. Diese bezieht
sich im Wesentlichen
auf die Aussagen, die der [X.] mit Recht verboten worden sind.
II[X.] Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts
nur in Bezug auf das Verbot,
für Matratzen aus der Produktion der [X.] mit der Aussage Mar-kenqualität zu niedrigen Preisen

zu werben,
aufzuheben und insoweit unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil [X.]. Im Übrigen
ist
die Revision der [X.]
zurückzuweisen.

Dies gilt auch insoweit, als Ziffer
1
c des [X.] -
dem Antrag der Klägerin folgend -
schlechthin und insoweit abweichend von Ziffer
1
a des [X.] ein Unterlassungsgebot enthält.
Dem Vorbringen
der Klägerin
ist ebenso wie den Gründen des Berufungsurteils mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gebotene Einschränkung des Klageantrags
zu
1
a (
es sei denn, die beworbene und/oder angebotene Markenware wird unter den Marken hauptsächlich über den Handel vertrieben)
auch für die mit dem [X.] zu
1
c zu untersagende Aussage Direktverkauf ab Fabrik

gelten soll.
45
46
47
-
20
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1
ZPO.
[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
416 [X.] 65/09 -

[X.], Entscheidung vom 18.04.2012 -
5 [X.] -

48

Meta

I ZR 89/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. I ZR 89/12 (REWIS RS 2013, 2558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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