Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 425/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7734

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 425/22

06.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 25. Februar 2022, Az: 16 U 741/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 425/22 (REWIS RS 2023, 7734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7734

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