Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. 3 C 10/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 10287

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Gegenstand

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV)


Leitsatz

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

2

Das [X.] verurteilte sie am 26. September 2016 wegen in [X.] im Sinne von § 53 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StG[X.]) begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig zu einer (Gesamt-)Geldstrafe, entzog ihr die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen fuhr die Klägerin am 2. April 2015 gegen 21:15 Uhr mit ihrem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ([X.]lutalkoholkonzentration von 0,68 Promille) auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr in einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden PKW. Sie stieg aus und betrachtete den entstandenen Schaden. Dann fuhr sie in ihre Wohnung zurück, ohne die erforderlichen Unfallfeststellungen treffen zu lassen. Zu Hause trank sie nach eigenen Angaben bis zum Eintreffen der Polizei zwei Gläser Rotwein. Ihr wurden um 22:46 Uhr und um 23:24 Uhr [X.]lutproben entnommen; sie wiesen [X.]lutalkoholkonzentrationen von 1,48 und 1,37 Promille auf.

3

Als die Klägerin beim [X.]eklagten im März 2018 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, forderte er von ihr gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b und d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die [X.]eibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Wegen des Strafurteils vom 26. September 2016, das von zwei selbständigen [X.] mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von mindestens 0,68 Promille ausgehe, bestünden Zweifel an ihrer Kraftfahreignung. Sie habe am 2. April 2015 wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen; zwischen den beiden Fahrten liege eine Zäsur.

4

Da der [X.]eklagte trotz der von der Klägerin vorgetragenen Einwände an der Aufforderung festhielt, hat sie am 4. Juni 2018 beim [X.] Klage erhoben.

5

Mit [X.]escheid vom 3. Juli 2018 lehnte der [X.]eklagte den [X.] der Klägerin ab und setzte eine Verwaltungsgebühr sowie Zustellauslagen in Höhe von insgesamt 258,14 € fest. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sei wegen der Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf ihre fehlende Fahreignung zu schließen. Die Klägerin hat den [X.]escheid in das Klageverfahren einbezogen.

6

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den [X.]eklagten unter Aufhebung des [X.]escheids verpflichtet, ihr die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, [X.], [X.] und [X.] neu zu erteilen. Zur [X.]egründung wird ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die Klägerin erfülle im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die (Neu-)Erteilungsvoraussetzungen. Es sei nicht erkennbar, dass ihr wegen Alkoholmissbrauchs nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung fehle. Der [X.]eklagte habe nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung schließen dürfen, weil sie das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe. Die [X.]eibringensaufforderung habe er nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b FeV stützen dürfen. [X.]ei dem Geschehen am 2. April 2015 habe es sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Regelung gehandelt. Voraussetzung dafür wäre, dass der [X.]etroffene in mindestens zwei vom äußeren Ablauf her eigenständigen [X.]ebenssachverhalten je eine (oder mehrere) Zuwiderhandlung(en) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Es müsse sich bei natürlicher [X.]etrachtungsweise um mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbare [X.] gehandelt haben. Der Wortlaut der Regelung sei für die Frage, wann wiederholte Zuwiderhandlungen vorlägen, nicht hinreichend aussagekräftig. Auch die systematische Auslegung gebe insoweit keine klare Antwort. Wegen der Wechselbeziehung zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV sei in den [X.]lick zu nehmen, dass nach dem [X.]uchstaben c erst bei einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die [X.]eibringung eines Gutachtens anzuordnen sei. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, könnte das ein Anhaltspunkt dafür sein, beim [X.]uchstaben b, wo bereits eine [X.]lutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ausreiche, erhöhte Anforderungen an die Annahme einer wiederholten Zuwiderhandlung zu stellen. In die gleiche Richtung weise die Entstehungsgeschichte der Regelung. In der Entwurfsbegründung heiße es zum [X.]uchstaben b, die Maßnahme sei bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen. Der [X.]egriff "Alkoholverstoß" bezeichne typischerweise den gesamten [X.]ebenssachverhalt einer Fahrt unter Alkoholeinfluss. Im Ergebnis hätten Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte aber nur eine geringe Aussagekraft. Deshalb komme dem Sinn und Zweck der Regelung erhebliche [X.]edeutung zu. § 13 Satz 1 FeV solle für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit so weit wie möglich ausschalten. Ob Wiederholungsgefahr bestehe, sei auf der Grundlage einer Prognose zu beurteilen. Daher sei von maßgeblicher [X.]edeutung, ob die Umstände des Einzelfalls berechtigte Zweifel an der künftigen Trennung des Alkoholkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs begründeten. Das hänge im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung insbesondere vom zeitlichen und räumlichen Ablauf bzw. von der Dauer und Qualität der [X.] ab. Danach sei das Verhalten der Klägerin am 2. April 2015 als eine einmalige und einheitliche Trunkenheitsfahrt zu werten, die dem Einkauf gedient habe. [X.]ei dem Ausparkunfall mit dem anschließenden Aussteigen und [X.]etrachten der Fahrzeuge handele es sich um eine kurzzeitige Unterbrechung, die - auch zusammen mit der vorherigen [X.] zum Einkauf - fahrerlaubnisrechtlich keinen neuen und eigenständigen [X.]ebenssachverhalt begründet habe. [X.] kämen häufig vor und beruhten vielfach nur auf einer (leichten) Unachtsamkeit, ohne dass eine Alkoholisierung vorliege. Deshalb indiziere ein solcher Unfall nicht ohne Weiteres, dass dessen Ursache im Alkoholkonsum gelegen habe. Solchen Unfällen komme nicht unbedingt die Wirkung zu, den einheitlichen [X.]ebenszusammenhang der Fahrt zu beenden. Hier habe der Unfall nur zu einer kurzen [X.] geführt. Die Klägerin habe nach dem Unfall die vorher geplante Fahrstrecke auch nicht erheblich geändert. Die kurze Unterbrechung durch den Einkauf führe ebenfalls nicht dazu, dass von wiederholten Zuwiderhandlungen auszugehen sei. Die Aufforderung, das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, habe auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden können. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis seien erfüllt.

7

Zur [X.]egründung seiner Revision macht der [X.]eklagte geltend: Das [X.]erufungsgericht habe die Anwendbarkeit von § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b FeV zu Unrecht verneint. Durch den Unfall sei eine Zäsur eingetreten, so dass von zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Regelung auszugehen sei. Ob das der Fall sei, müsse nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch mit [X.]lick darauf beantwortet werden, ob das Handeln Ausdruck einer mangelnden Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen sei. Das lege hier der Umstand nahe, dass die Klägerin auch nach der Kollision keine Veranlassung gesehen habe, die Weiterfahrt zu unterlassen. Damit habe sie eine besondere zusätzliche Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen des Straßenverkehrs an den Tag gelegt.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene [X.]erufungsurteil. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b FeV sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - eine Tat im strafprozessualen Sinne, also ein einheitlicher geschichtlicher [X.]ebensvorgang, vorgelegen habe. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, ihr Handeln vor dessen Fortsetzung noch einmal in zeitlicher Distanz zu überdenken.

9

Die Vertreterin des [X.]undesinteresses beim [X.]undesverwaltungsgericht vertritt in Abstimmung mit dem [X.]undesministerium für Digitales und Verkehr die Auffassung, die Heranziehung des materiell-strafrechtlichen Tatbegriffs sei nicht sachgerecht, da für die Eignungsbeurteilung eine Prognoseentscheidung zu treffen sei und es nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Sanktion gehe. Für die Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b FeV komme es darauf an, ob mindestens zwei räumlich und zeitlich deutlich abgrenzbare [X.]ebenssachverhalte einen problematischen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr nahelegten. Auch ein Unfall, der dem [X.]etroffenen seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit habe zeigen müssen, führe nicht dazu, dass ein deutlich abgrenzbarer [X.]ebenssachverhalt anzunehmen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des [X.], dass die Klägerin einen Anspru[X.]h auf die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), beruht ni[X.]ht auf der Verletzung revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte durfte ni[X.]ht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ihre Fahreignung verneinen, weil sie das geforderte medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht beigebra[X.]ht hatte. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat auf der Grundlage seiner revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung der hier gegebenen Umstände ohne Verstoß gegen Bundesre[X.]ht angenommen, dass der Beklagte die [X.] ni[X.]ht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV stützen durfte, weil die Klägerin am 2. April 2015 ni[X.]ht wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte (1. und 2.). Die [X.] konnte au[X.]h ni[X.]ht auf eine andere Re[X.]htsgrundlage gestützt werden (3.). Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] sind au[X.]h die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt (4.). Dana[X.]h erweist si[X.]h zuglei[X.]h die Auferlegung von Verwaltungskosten als re[X.]htswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (5.).

1. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung des Verpfli[X.]htungsbegehrens der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist die Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. Zur Anwendung kommen damit die re[X.]htli[X.]hen Regelungen, die au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ents[X.]hiede (stRspr, vgl. u. a. [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 12 m. w. N.). Anzuwenden sind daher das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 ([X.], 919), zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 ([X.] I Nr. 315), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.] I S. 1980), zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 ([X.] I Nr. 199).

Na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h vorangegangener Entziehung die Vors[X.]hriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen die Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt na[X.]h § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperli[X.]hen und geistigen Anforderungen erfüllt und ni[X.]ht erhebli[X.]h oder wiederholt gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann ni[X.]ht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel na[X.]h Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodur[X.]h die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausges[X.]hlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Na[X.]h Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei Alkoholmissbrau[X.]h die Eignung ausges[X.]hlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden können. Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 na[X.]h Beendigung des Missbrau[X.]hs ausgegangen werden; er kann angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde, bei ihrer Ents[X.]heidung auf die Ni[X.]hteignung des Betroffenen s[X.]hließen, wenn er si[X.]h weigert, si[X.]h untersu[X.]hen zu lassen oder das von ihr geforderte Guta[X.]hten ni[X.]ht fristgere[X.]ht beibringt. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist der S[X.]hluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gere[X.]htfertigt, wenn die Anforderung des Guta[X.]htens formell und materiell re[X.]htmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. u. a. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.] 5.20 - [X.]E 171, 1 Rn. 18 m. w. N.). Zu beurteilen ist dies na[X.]h der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt ihres [X.] (stRspr, vgl. u. a. [X.], Urteile vom 17. November 2016 - 3 [X.] 20.15 - [X.]E 156, 293 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2020 - 3 [X.] 5.20 - [X.]E 171, 1 Rn. 15 und 25).

2. Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens waren bei Ergehen der Aufforderung ni[X.]ht erfüllt. Na[X.]h dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Ents[X.]heidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Ges[X.]hehensablauf her räumli[X.]h und zeitli[X.]h eigenständigen deutli[X.]h voneinander abgrenzbaren Lebenssa[X.]hverhalten je eine oder mehrere sol[X.]he Zuwiderhandlungen begangen hat; davon ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in Übereinstimmung mit Bundesre[X.]ht ausgegangen (a). Seine tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung, in der Unterbre[X.]hung der Fahrt dur[X.]h den Einkauf im Supermarkt und in dem ans[X.]hließend von der Klägerin auf dem Parkplatz verursa[X.]hten alkoholbedingten Unfall liege keine hinrei[X.]hend deutli[X.]he Zäsur, die zu einer Aufspaltung des [X.] in mehrere [X.] geführt habe, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (b).

a) Wortlaut (aa), Systematik (bb) und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV ([X.]) haben nur eine geringe Aussagekraft für die Frage, unter wel[X.]hen Voraussetzungen bei einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Ges[X.]hehensablauf wiederholt Zuwiderhandlungen begangen worden sind. Deshalb kommt dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift erhebli[X.]he Bedeutung zu ([X.]). Gegen diesen re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkt des [X.] ([X.]) ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern.

aa) Der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV, wona[X.]h "wiederholt" Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sein müssen, setzt voraus, dass dem Betroffenen mindestens zwei sol[X.]he Zuwiderhandlungen zur Last fallen. "Wiederholt" bedeutet na[X.]h dem allgemeinen Begriffsverständnis so viel wie "mehrmals", "mehr als einmal", "mindestens zweimal". Dagegen gibt dieser Begriff keinen Aufs[X.]hluss darüber, wann bei einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Ges[X.]hehensablauf eine Zuwiderhandlung endet und eine zweite, neue Zuwiderhandlung beginnt.

Der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV verwendeten Formulierung "Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" ist aber zu entnehmen, dass dem errei[X.]hten Blutalkoholgehalt und dem Führen eines Fahrzeugs unter dessen Einfluss ni[X.]ht mehrere getrennte Trinkereignisse vorangegangen sein müssen. Na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h meint der Begriff "Zuwiderhandlung" eine gegen ein Verbot, eine Anordnung geri[X.]htete Handlung (vgl. etwa [X.], [X.], 7. Aufl. 2011; ebenso [X.], Urteil vom 7. April 2022 - 3 [X.] 9.21 - [X.]E 175, 206 Rn. 27). Maßgebli[X.]h ist daher, wie oft es mit dem - wie au[X.]h immer - errei[X.]hten, die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholpegel zu einem Verkehrsverstoß, sei es in Gestalt einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat, gekommen ist. Alkoholkonsum begründet für si[X.]h genommen no[X.]h keinen sol[X.]hen Verkehrsverstoß. [X.] relevant im Sinne einer "Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" wird er erst dann, wenn er ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigendes Ausmaß errei[X.]ht und vom Betroffenen ni[X.]ht vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr getrennt wird. Das ergibt si[X.]h sowohl aus den eins[X.]hlägigen Regelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenre[X.]hts (vgl. § 315 [X.] Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a und § 316 Abs. 1 StGB: "Wer im Straßenverkehr/Verkehr ... ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholis[X.]her Getränke ... ni[X.]ht in der Lage ist, das Fahrzeug si[X.]her zu führen, ...") als au[X.]h aus der Definition des fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Begriffs "Alkoholmissbrau[X.]h" in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ("Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum kann ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden.").

bb) Die [X.] sind in Bezug auf die Frage unergiebig, wann von wiederholten Zuwiderhandlungen auszugehen ist. In der Begründung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV heißt es ledigli[X.]h, Bu[X.]hstabe b stelle gegenüber dem Punktsystem in § 4 StVG eine [X.] dar, wona[X.]h die Maßnahme der [X.] bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist, unabhängig von der Punktzahl ([X.]. 1998, 1070; abgedru[X.]kt au[X.]h in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 47. Aufl. 2023, vor § 13 FeV). Der Begriff "wiederholt" wird damit in der Begründung zwar verwendet, aber au[X.]h dort ni[X.]ht näher erläutert.

Aus dem in der Begründung enthaltenen Wort "Alkoholverstoß" ergeben si[X.]h keine weitergehenden Anhaltspunkte. Dabei handelt es si[X.]h, wie aus dem Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zu s[X.]hließen ist, ledigli[X.]h um ein abkürzendes Synonym für die im [X.] des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV verwendete längere Formulierung "Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss". Abgesehen davon wird au[X.]h mit der in der Normbegründung verwendeten Formulierung "bei einem wiederholten Alkoholverstoß" eine mehrfa[X.]he Regelverletzung vorausgesetzt, ni[X.]ht aber auf die Art des Alkoholkonsums abgestellt. Die Auffassung des [X.], der Begriff des Alkoholverstoßes umfasse typis[X.]herweise den gesamten Lebenssa[X.]hverhalt einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ([X.]), führt für die Abgrenzung, wann von einer relevanten Unterbre[X.]hung eines [X.] und damit von mehreren Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV auszugehen ist, ni[X.]ht weiter.

[X.]) Weiterführende Anhaltspunkte und Kriterien für die Abgrenzung zwis[X.]hen einer einmaligen Zuwiderhandlung und wiederholten, also mehrfa[X.]hen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne des Bu[X.]hstaben b ers[X.]hließen si[X.]h ebenso wenig aus der Normsystematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, namentli[X.]h einem Abglei[X.]h des Bu[X.]hstaben b mit den in den weiteren Bu[X.]hstaben der Nummer 2 genannten Voraussetzungen, die ebenfalls zur Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens führen.

In Übereinstimmung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon aus, dass der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV vers[X.]hiedene Lebenssa[X.]hverhalte erfasst, die die Fahrerlaubnisbehörde jeweils selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens verpfli[X.]hten. Diese Tatbestände stehen jedo[X.]h ni[X.]ht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen ges[X.]haffen, bei dessen Ausfüllung au[X.]h die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Das gilt namentli[X.]h für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] FeV ([X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 17).

Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht erwogen, der Umstand, dass gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] FeV bei einem Betroffenen, der einmalig ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt hat, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens anzuordnen sei, könne zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass beim Bu[X.]hstaben b, wo bereits eine erhebli[X.]h niedrigere Blutalkoholkonzentration genüge, erhöhte Anforderungen an die Bejahung einer wiederholten Zuwiderhandlung zu stellen seien ([X.]). Wel[X.]he Umstände "erhöhten" Anforderungen genügen sollten, hat es offen gelassen. Unklar ist au[X.]h, wel[X.]hen Bezug die Höhe des beim Betroffenen festgestellten Alkoholpegels zu der im Rahmen des Bu[X.]hstaben b zu beantwortenden Frage aufweisen soll, ob er eine oder mehrere Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen hat. Den Regelungen der Bu[X.]hstaben b und [X.] liegen unters[X.]hiedli[X.]he Anknüpfungspunkte zugrunde, was die Eignungszweifel betrifft, die na[X.]h der Wertung des Verordnungsgebers der Klärung dur[X.]h ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten bedürfen. Die im Bu[X.]hstaben [X.] angeführten [X.], die s[X.]hon bei einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zur Folge haben, gehen ausweisli[X.]h der [X.] auf die auf gesi[X.]herten Erkenntnissen der Alkoholfors[X.]hung beruhende Eins[X.]hätzung des Verordnungsgebers zurü[X.]k, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutli[X.]h abwei[X.]hende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnli[X.]he Trinkfestigkeit verfügten. Sol[X.]he Personen würden doppelt so häufig rü[X.]kfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. [X.]. 443/98 [Bes[X.]hluss] S. 5 f. sowie [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 35). Dana[X.]h knüpft die Annahme einer Wiederholungs- und Rü[X.]kfallgefahr im Bu[X.]hstaben [X.] an den beim Betroffenen festgestellten ungewöhnli[X.]h hohen Alkoholpegel und dessen daraus zu entnehmende Trinkgewohnheiten an. Dagegen besteht na[X.]h dem Bu[X.]hstaben b der Grund für Eignungszweifel darin, dass der Betroffene in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat; angeknüpft wird hier also an den Umstand mehrfa[X.]her Zuwiderhandlungen.

[X.]) Na[X.]h all dem kommen - wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen hat ([X.]) – dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung erhebli[X.]he Bedeutung für die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsvoraussetzung der "wiederholt" begangenen "Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss" im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV zu.

(1) § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verpfli[X.]htet die Fahrerlaubnisbehörde, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens zu fordern, wenn na[X.]h Maßgabe der in den Bu[X.]hstaben a bis e konkretisierten Voraussetzungen bere[X.]htigte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik bestehen.

Die Regelung des § 13 FeV dient - ni[X.]ht anders als § 14 FeV in Bezug auf Betäubungsmittel - der Gefahrenabwehr und ni[X.]ht der Sanktionierung eines vom Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens im Straßenverkehr. § 13 FeV soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssi[X.]herheit soweit wie mögli[X.]h auss[X.]hließen (stRspr, [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 21 f.). Es geht der Sa[X.]he na[X.]h um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Das ist zuglei[X.]h für die Auslegung der in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV aufgeführten Tatbestandsmerkmale von Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2021 a. a. [X.] Rn. 22). Verhindert werden soll, dass es erneut zu Alkoholmissbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinne kommt. Die Frage, ob ein sol[X.]her die Fahreignung auss[X.]hließender Alkoholmissbrau[X.]h dur[X.]h den Betroffenen zu befür[X.]hten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist, ob dur[X.]hgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Weise trennen wird (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2021 a. a. [X.] Rn. 22).

Wesentli[X.]h für die Auslegung der in § 13 FeV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen ist darüber hinaus, dass es dort no[X.]h ni[X.]ht unmittelbar um die Entziehung oder - wie hier - die Erteilung der Fahrerlaubnis geht, sondern - wie s[X.]hon der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift zu entnehmen ist - um die dieser Ents[X.]heidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens dient - wie § 13 Satz 1 Halbsatz 1 FeV ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt - der Vorbereitung der Ents[X.]heidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2022 - 3 [X.] 9.21 - [X.]E 175, 206 Rn. 30 m. w. N.). Für eine Guta[X.]htenanforderung gemäß § 13 FeV genügen sa[X.]hli[X.]h fundierte Zweifel an der Fahreignung (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 23).

(2) Ausgehend davon präjudiziert die strafgeri[X.]htli[X.]he Würdigung des Tatges[X.]hehens ni[X.]ht dessen Bewertung in fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht (ebenso VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 6. August 2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 28 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Februar 2007 - [X.] - juris Rn. 6; Dauer in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 22 m. w. N.). Der Umstand, dass das Strafgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 26. September 2016 das Ges[X.]hehen vom 2. April 2015 als fahrlässige Trunkenheitsfahrt und vorsätzli[X.]he Trunkenheitsfahrt nebst unerlaubtem Entfernen vom Unfallort begangen in zwei selbständigen Handlungen gewertet hatte und von [X.] im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB ausgegangen war, führt ni[X.]ht dazu, dass bei der Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auszugehen ist.

(a) Diese Einordnung des Tatges[X.]hehens vom 2. April 2015 dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht folgt einer Grundsatzents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]htshofs. Er hat dort darauf abgestellt, dass der Angeklagte na[X.]h einem alkoholbedingt verursa[X.]hten Unfall, da er - wie er wusste - dur[X.]h die si[X.]h aus § 142 StGB ergebende Wartepfli[X.]ht an den Unfallort gebunden gewesen war, einen neuen Tatents[X.]hluss gefasst habe. Dur[X.]h den Unfall sei er vor eine neue Lage gestellt worden. Die Fahrt habe si[X.]h - au[X.]h wenn das Fahrtziel das glei[X.]he geblieben sei - in eine Flu[X.]ht zum Zwe[X.]ke der Ers[X.]hwerung der Feststellungen über die Art der Unfallbeteiligung umgewandelt. Der zweite Abs[X.]hnitt der Fahrt habe auf einem neuen, auf anderer Grundlage gefällten Ents[X.]hluss beruht. Deshalb sei ni[X.]ht eine einheitli[X.]he Trunkenheitsfahrt, sondern [X.] im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66 - [X.]St 21, 203 = juris Rn. 9).

Diese Einordnung steht jedo[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat ([X.]) – in einem anderen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang als die fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]he Prüfung wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV. Bei der strafre[X.]htli[X.]hen Bewertung zur Bestimmung des [X.] begangener Straftaten na[X.]h §§ 52 f. StGB geht es ni[X.]ht um Gefahrenabwehr und Prävention wie bei § 13 FeV, sondern um die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden strafre[X.]htli[X.]h relevanten Fehlverhaltens, konkret um die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen.

Die strafgeri[X.]htli[X.]he Betra[X.]htung ist daher für die Bewertung des Tatges[X.]hehens im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV ni[X.]ht maßgebend. Auss[X.]hlaggebend muss hier wegen der gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen Ausri[X.]htung von § 13 FeV vielmehr sein, ob in dem Ents[X.]hluss zur Fortführung der Fahrt na[X.]h einem alkoholbedingt verursa[X.]hten Unfall ein eigenständiger Anknüpfungspunkt dafür zu sehen ist, dass bei dem Betroffenen die Gefahr besteht, er werde si[X.]h au[X.]h künftig ni[X.]ht an das Gebot halten, das Führen eines Fahrzeugs von einem die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum zu trennen.

(b) Ebenso wenig kann - worauf die Klägerin abzielt - bei der Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV auf den (straf-)prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO abgestellt werden. Na[X.]h § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezei[X.]hnete Tat, wie sie si[X.]h na[X.]h dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der (straf-)prozessuale Tatbegriff bestimmt und begrenzt den Prüfungsumfang des Strafgeri[X.]hts und ist u. a. für die Rei[X.]hweite des Strafklageverbrau[X.]hs ents[X.]heidend. Verstanden als Tat im (straf-)prozessualen Sinne wird ein einheitli[X.]her ges[X.]hi[X.]htli[X.]her Vorgang, der si[X.]h von anderen oder glei[X.]hartigen unters[X.]heidet, und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand oder mehrere verwirkli[X.]ht haben soll (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 66. Aufl. 2023, § 264 StPO Rn. 2 ff. m. w. N.). Dieser Tatbegriff stellt auf einen einheitli[X.]hen ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Lebensvorgang ab; er kann mehrere Handlungen im Sinne der §§ 52 f. StGB umfassen. Das zeigt exemplaris[X.]h die strafgeri[X.]htli[X.]he Beurteilung im vorliegenden Fall. Au[X.]h der (straf-)prozessuale Tatbegriff steht jedo[X.]h - wie gezeigt - in einem anderen Sa[X.]hzusammenhang als der auf Prävention und die Aufklärung von Eignungszweifeln ausgeri[X.]htete § 13 FeV.

(3) Ausgehend vom Wortlaut sowie dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung liegen wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV, die zur Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens führen, nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Ges[X.]hehensablauf her eigenständigen und deutli[X.]h voneinander abgrenzbaren Lebenssa[X.]hverhalten je eine oder mehrere sol[X.]he Zuwiderhandlungen begangen hat.

Ob das der Fall ist, lässt si[X.]h, wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat ([X.]), nur dur[X.]h eine Gesamtbetra[X.]htung der Einzelumstände des Tatges[X.]hehens feststellen. In den Bli[X.]k zu nehmen sind dabei insbesondere der zeitli[X.]he Ablauf sowie die räumli[X.]hen Verhältnisse und damit au[X.]h die Dauer und Qualität einer eventuellen Fahrtunterbre[X.]hung. Erforderli[X.]h für die Annahme einer "wiederholten" Zuwiderhandlung ist, dass es zu mindestens zwei voneinander deutli[X.]h abgrenzbaren [X.] gekommen ist. Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht für die Beurteilung auf eine "natürli[X.]he" Betra[X.]htungsweise abstellen mö[X.]hte ([X.] f.), bleibt offen, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Betra[X.]htung no[X.]h als "natürli[X.]h" qualifiziert werden kann. Daher führt dieses Merkmal für die Abgrenzung ni[X.]ht weiter.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die kurze Unterbre[X.]hung einer Fahrt, etwa zum Tanken, zu einer kurzen Rast, zum Aufsu[X.]hen einer Toilette, zu einem ras[X.]hen Einkauf oder ähnli[X.]hen nur wenig Zeit in Anspru[X.]h nehmenden Verri[X.]htungen in der Regel keine relevante Fahrtunterbre[X.]hung oder Zäsur begründen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 2. November 2009 - 16 A 343/09 - juris Rn. 5 und vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 - juris Rn. 10). Die ans[X.]hließende Fortsetzung der Fahrt, bei der der Führer des Fahrzeugs na[X.]h wie vor dur[X.]h vorangegangenen Alkoholkonsum in seiner Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigt ist, wird in sol[X.]hen Fällen regelmäßig ni[X.]ht die Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV re[X.]htfertigen.

Bei einem vom Fahrzeugführer alkoholbedingt verursa[X.]hten Unfall ist zu prüfen, ob si[X.]h aus dem Ents[X.]hluss zur Weiterfahrt verglei[X.]hbar einer weiteren Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss mit größerem zeitli[X.]hen Abstand Zweifel daran ergeben, dass der Betroffene künftig das Trennungsgebot wahren wird. Sol[X.]he Zweifel können insbesondere dann gere[X.]htfertigt sein, wenn dem Betroffenen dur[X.]h den Unfall bewusst geworden sein musste, dass er wegen des Alkoholkonsums ni[X.]ht mehr fahrtü[X.]htig war, er die Fahrt aber denno[X.]h fortgesetzt hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 - juris Rn. 10). Auf die Frage, ob die Fortsetzung der Fahrt na[X.]h einem alkoholbedingten Unfall einen [X.]harakterli[X.]hen oder einen anders einzuordnenden [X.] begründet (vgl. VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 6. August 2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 34), kommt es ni[X.]ht an. Alkoholmissbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinn, also die fehlende Trennung eines die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs, beruht ni[X.]ht selten auf einer mangelnden Trennungsbereits[X.]haft und legt diesen Eignungsmangel offen. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft daran an.

Ungea[X.]htet dessen kann es au[X.]h dann, wenn der Betroffene eine Trunkenheitsfahrt na[X.]h einem von ihm alkoholbedingt verursa[X.]hten Unfall fortsetzt, na[X.]h Maßgabe der weiteren in die Gesamtbetra[X.]htung des Tatges[X.]hehens einzustellenden Umstände gere[X.]htfertigt sein, einen einheitli[X.]hen Ges[X.]hehensablauf und damit nur eine, ni[X.]ht aber wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss anzunehmen. Ob das der Fall ist oder ob mehrere deutli[X.]h voneinander abgrenzbare [X.] anzunehmen sind, ist dur[X.]h Würdigung der tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände des Einzelfalls zu ents[X.]heiden.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung der Einzelumstände dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht, das in dem Tatges[X.]hehen vom 2. April 2015 ni[X.]ht mehrere, sondern nur eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gesehen hat, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen darauf abgestellt, dass es dur[X.]h Einkauf und Unfall ledigli[X.]h zu einer kurzzeitigen Unterbre[X.]hung gekommen sei und die Klägerin sodann wie vorgesehen unmittelbar zu ihrer Wohnung zurü[X.]kgefahren sei. [X.] kämen häufig vor und beruhten vielfa[X.]h ledigli[X.]h auf einer (lei[X.]hten) Una[X.]htsamkeit, ohne dass insofern eine Alkoholisierung vorliege ([X.]). Au[X.]h die na[X.]h den Feststellungen des Amtsgeri[X.]hts anzunehmende Blutalkoholkonzentration der Klägerin von 0,68 Promille und der dur[X.]h den Unfall verursa[X.]hte S[X.]haden von 596,42 € sprä[X.]hen ni[X.]ht für eine Zäsurwirkung ([X.] 17).

Mit seiner Würdigung, dass der Unfall der Klägerin ihre Einkaufsfahrt ni[X.]ht in zwei eigenständige, deutli[X.]h voneinander abgrenzbare Lebenssa[X.]hverhalte unterteilt hat und damit nur eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV vorliegt, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den ihm zukommenden Wertungsrahmen ni[X.]ht übers[X.]hritten. Anhaltspunkte dafür, dass es mit seinem Hinweis auf die Häufigkeit von [X.]n, au[X.]h sol[X.]hen ohne Alkoholeinfluss, verkannt haben könnte, dass die Klägerin jedenfalls na[X.]h den Feststellungen des Strafgeri[X.]hts alkoholbedingt gegen das andere Fahrzeug gefahren ist, ergeben si[X.]h aus dem Berufungsurteil ni[X.]ht. Die generellen Überlegungen zur Häufigkeit derartiger Unfälle sind für das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ledigli[X.]h ein Gesi[X.]htspunkt für die Einordnung und Gewi[X.]htung des hier in Rede stehenden Unfallges[X.]hehens.

3. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Anforderung des medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens sei au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage einer anderen Re[X.]htsgrundlage gere[X.]htfertigt gewesen ([X.] 18 ff.). Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

a) Die Guta[X.]htensanforderung konnte - entgegen der Auffassung des Beklagten, der diese Vors[X.]hrift als weitere Re[X.]htsgrundlage angeführt hatte - ni[X.]ht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d FeV gestützt werden. Na[X.]h dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Bu[X.]hstaben a bis [X.] genannten Gründe entzogen war.

Fahrerlaubnisentziehung im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d FeV ist au[X.]h eine dur[X.]h ein Strafgeri[X.]ht gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2013 - 3 [X.] - NJW 2013, 3670 Rn. 5 f.; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 26 m. w. N.). Jedo[X.]h genügt es, damit die innere Kohärenz der in den Bu[X.]hstaben des § 13 Satz 1 FeV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erhalten bleibt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 17 m. w. N.), aus den genannten Gründen ni[X.]ht, wenn das Strafgeri[X.]ht bei der Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 69a StGB) von in [X.] na[X.]h § 53 StGB Abs. 1 begangenen [X.] ausgegangen ist. Von einer aus dem im Bu[X.]hstaben b genannten Grund entzogenen Fahrerlaubnis kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn aus der vom Präventionsgedanken geprägten fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Perspektive von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV auszugehen ist. Das ist hier - wie dargelegt - ni[X.]ht der Fall.

b) Ebenso wenig findet die [X.] in § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hstabe a 2. Alternative FeV eine re[X.]htli[X.]he Grundlage; na[X.]h dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn sonst Tatsa[X.]hen die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründen.

Au[X.]h hier gilt aus den dargestellten Erwägungen, dass das Ges[X.]hehen vom 2. April 2015, wenn es die Voraussetzungen des Bu[X.]hstaben b ni[X.]ht erfüllt, für si[X.]h genommen ni[X.]ht als sonstige Tatsa[X.]he gewertet werden kann, die im Sinne des Bu[X.]hstaben a 2. Alternative die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründet. Der Na[X.]htrunk der Klägerin und der dadur[X.]h errei[X.]hte hohe Blutalkoholgehalt von 1,48 und 1,37 Promille können ebenfalls ni[X.]ht als Zusatztatsa[X.]he herangezogen werden, die die Anwendung des Bu[X.]hstaben a 2. Alternative re[X.]htfertigen könnte. Die Klägerin hat na[X.]h diesem zusätzli[X.]hen Alkoholkonsum kein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.

[X.]) Die Ermä[X.]htigungsgrundlagen in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 9 Bu[X.]hst. b FeV tragen die [X.] ebenfalls ni[X.]ht.

Na[X.]h § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann bei einem erhebli[X.]hen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften die Beibringung eines Guta[X.]htens einer amtli[X.]h anerkannten Beguta[X.]htungsstelle für Fahreignung (medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwe[X.]ke na[X.]h Absatz 1 und 2 angeordnet werden. Können jedo[X.]h im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b FeV im Tatges[X.]hehen vom 2. April 2015 keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gesehen werden, steht das zuglei[X.]h der Annahme wiederholter Verstöße gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV entgegen.

Na[X.]h § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Bu[X.]hst. b FeV kann die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens angeordnet werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund na[X.]h den Nummern 4 bis 7 beruht. Die Voraussetzungen der Nummer 4 waren zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Guta[X.]htensanforderung indes ni[X.]ht erfüllt, da die Klägerin - wie gezeigt - am 2. April 2015 keinen wiederholten Verstoß gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften im Sinne der Nummer 4 begangen hatte.

Damit kann die Frage dahinstehen, inwieweit § 13 FeV in Bezug auf die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik eine abs[X.]hließende Spezialregelung gegenüber § 11 FeV darstellt, wovon das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist ([X.] 20).

4. Gegen die Annahme des [X.], zum für die Ents[X.]heidung über das Verpfli[X.]htungsbegehren der Klägerin maßgebli[X.]hen Zeitpunkt seiner geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung seien au[X.]h die weiteren Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllt gewesen, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine vom 2. Dezember 2021 datierende - positive - Sehtestbes[X.]heinigung vorgelegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV). Außerdem hat die Klägerin im Berufungsverfahren eine Bes[X.]heinigung über die Teilnahme an einer S[X.]hulung in Erster Hilfe beigebra[X.]ht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 FeV). Der Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, ihm lägen ein Führungszeugnis und aktuelle Erkenntnisse aus dem Fahreignungsregister zur Klägerin vor, aus denen si[X.]h keine Erteilungshindernisse ergäben. Dass si[X.]h seitdem gegenteilige Erkenntnisse ergeben hätten, hat der Beklagte im Revisionsverfahren ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

5. S[X.]hließli[X.]h hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht gestützt auf § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das [X.] (Gebührengesetz [X.] - GebG [X.]) vom 23. August 1999 (GV. [X.] S. 524) in der Fassung vom 25. April 2023 (GV. [X.] [X.]) ohne Bundesre[X.]htsverstoß angenommen, dass mit der Re[X.]htswidrigkeit der Ablehnung, die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen, au[X.]h die Re[X.]htswidrigkeit der im angegriffenen Bes[X.]heid enthaltenen Auferlegung von Verwaltungskosten und Zustellauslagen einhergeht.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG[X.]

Meta

3 C 10/22

14.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Januar 2022, Az: 16 A 2670/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2023, Az. 3 C 10/22 (REWIS RS 2023, 10287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10287

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