Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. IV ZR 216/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7283

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom

10. März 2014

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 10. März 2014

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivil-kammer des [X.] vom 29. Mai 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewie-sen.

Streitwert: 3.420,23

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 7.
Januar 2014, zu dem die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellung genommen hat (§
552a Satz
2 i.V.m.
§
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
136 C 164/12 -

LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013 -
26 [X.] -

Meta

IV ZR 216/13

10.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. IV ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 7283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7283

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