Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
10. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 10. März 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivil-kammer des [X.] vom 29. Mai 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewie-sen.
Streitwert: 3.420,23
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 7.
Januar 2014, zu dem die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellung genommen hat (§
552a Satz
2 i.V.m.
§
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
136 C 164/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013 -
26 [X.] -
Meta
10.03.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. IV ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 7283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7283
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.