Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 3 StR 444/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1200

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten [X.]ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 [X.] nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 444/22

21.02.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 16. August 2022, Az: 2a KLs 8043 Js 35520/21 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 3 StR 444/22 (REWIS RS 2023, 1200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1200

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