Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 543/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7813

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 543/12

vom

27. Februar 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836; [X.] § 5 Abs. 5
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtli-chen Betreuer gemäß §
5 Abs.
5 [X.] zu vergütenden Monate erfolgt nach [X.] und nicht nach Kalendermonaten.

[X.], Beschluss vom 27. Februar 2013 -
[X.] 543/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar 2013 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
[X.]: 8

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6.
Oktober 2010 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt.
Der
für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 7.
Oktober 2010 übergeben.
Mit
der Beteiligten zu 2 am 5.
März 2012 bekannt gegebenem Beschluss vom 29.
Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur ehrenamtlichen Betreuerin.
Die Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Zeit vom 8.
Januar 2012 bis zum 30.
April 2012 in Höhe von insgesamt 418

.

Das Amtsgericht hat eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 8.
Januar 2012 bis zum 7.
April 2012 bewilligt.
Die Beschwerde der Beteiligten 1
2
3
-
3
-
zu 2 hat das [X.]
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht [X.] wurde (§
70 Abs.
1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligten zu 2 stehe gemäß §
5 Abs.
5 [X.] lediglich eine Vergütung bis zum 7.
April 2012 und nicht wie von ihr beantragt bis zum 30.
April 2012 zu. Der Monatsbegriff des §
5 Abs.
5 [X.] sei im betreuungsrechtlichen und nicht im kalendermäßigen Sinn zu verstehen. Dies ergebe sich aus der [X.] und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Be-rechnung der gemäß §
5 Abs.
5 [X.] zu vergütenden Monate bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer nach [X.] und nicht nach Kalendermonaten richtet (ebenso LG
Göttin-gen Beschluss vom 6.
Januar 2011
5
T
142/10
juris Rn.
14 ff.; Jurge-leit/[X.] Betreuungsrecht 2.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
47; [X.]/Lütgens Die [X.] 6.
Aufl. Rn.
1028; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl.
§
5 [X.] Rn.
14; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
43; [X.] Betreuungsgesetz Stand 1.
Juni 2010 §
5 [X.] Rn.
80; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1562; [X.] FamRZ 2008, 92 jeweils ohne Be-4
5
6
7
-
4
-
gründung). Das folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entste-hungsgeschichte und dem Zweck der Norm.
aa) Nach §
5 Abs.
5 [X.] sind bei einem Wechsel von einem berufli-chen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach §
5 Abs.
1 und 2 [X.] zu vergüten. Der nach §
5 Abs.
1 und 2 [X.] dem [X.] zu vergütende Zeitaufwand wird ab dem Beginn der Betreuung mo-natsweise berechnet
(vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011

[X.] 440/10

FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). Für die Berechnung der Monate gelten §
187 Abs.
1 und §
188 Abs.
2 Alt.
1 BGB entsprechend (§
5 Abs.
4 Satz
1 [X.]). [X.] Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrech-nungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß §
287 FamFG. Danach beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses

187 Abs.
1 BGB). Das Ende des [X.]s fällt gemäß §
188 Abs.
2 Alt.
1 BGB auf den [X.], der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist.
[X.])
Dafür, dass §
5 Abs.
5 [X.] abweichend von dem in §§
5 Abs.
1,
2, und 4 [X.] definierten Begriff des zu vergütenden Monats
nicht von dem
Be-treuungsmonat, sondern von dem
Kalendermonat ausgeht, gibt es keine [X.].

Mit §
5 Abs.
5 [X.] sollte für den Fall des Wechsels von einem berufli-chen zu einem ehrenamtlichen Betreuer eine Ausnahme von der Regelung des §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] geschaffen
werden, nach der u.a. bei einem Wechsel des Betreuers vor Ablauf des vollen [X.]s der Stundenansatz nur zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung zu berechnen ist 8
9
10
-
5
-
(BT-Drucks. 15/2494 S.
34). Mit der Sonderregelung in §
5 Abs.
5 [X.] wollte der Gesetzgeber die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung fördern. Durch die Vergütung der vollen Monatspauschale für den laufenden [X.], in den der Wechsel fällt,
und den Folgemonat anstelle der taggenau mit dem Ende der Betreuung endenden Vergütung soll
dem berufs-mäßigen Betreuer einerseits ein Anreiz zur Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer geboten werden. Andererseits soll
ein durch die Ab-gabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten werden (BT-Drucks. 15/4874 S.
32).
b) Da der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur [X.]in gemäß §
287 Abs.
2 Nr.
2 FamFG mit dem Tag nach seiner Überga-be an die Geschäftsstelle, somit am 8.
Oktober 2010, wirksam geworden ist, endete die Monatsfrist jeweils am 7.
Tag der Folgemonate. Nachdem die [X.]
-
6
-
treuung mit Bekanntgabe des [X.] am 5.
März 2012 ende-te, kann die Beteiligte zu 2 gemäß §
5 Abs.
5 [X.] lediglich die ihr vom [X.] bis zum 7.
April 2012 zuerkannte Vergütung verlangen.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2012 -
2 XVII L 1143 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
3 T 296/12 -

Meta

XII ZB 543/12

27.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 543/12 (REWIS RS 2013, 7813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7813

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