Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 3 StR 402/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 830

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[X.]/00vom18. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 18. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruchüber den Verfall aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,sichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallenerklärt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit essich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die [X.] kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweitdas [X.] 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt inso-weit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob [X.] rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbe-standlichen Voraussetzungen des § 73 StGB fehlt, kann sich die teilweise Aufhe-bung des Urteils auf solche Feststellungen nicht erstrecken (vgl. § 353 Abs. 2StPO).Durch den aufgezeigten Mangel des Urteils ist der Mitangeklagte [X.]in-dessen nicht betroffen, so daß § 358 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet. [X.] Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesonderedem Umstand, daß diesem Angeklagten für die Mitwirkung an dem Betäubungsmit-teltransport eine Belohnung von [X.] lediglich in Aussicht gestelltworden war ([X.]), mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Verfall-sanordnung sich allein gegen den Angeklagten [X.]gerichtet haben kann.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 402/00

18.10.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 3 StR 402/00 (REWIS RS 2000, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 830

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