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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 556/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
17.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit
fahrlässiger Körperverletzung hält der recht-lichen Nachprüfung stand.
Die fahrlässige Brandstiftung nach §
306d Abs.
1 2.
Alternative i.V.m.
§
306a Abs.
2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach §
306a Abs.
1 StGB verdrängt. Die schwere
Brandstiftung nach §
306a
Abs.
1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlich-keiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch
dadurch vorsätzlich (§
306a Abs.
2 StGB) oder fahrlässig (§
306d Abs.
1 2.
Alternative StGB)
in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. [X.] kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach §
306a Abs.
1 und derjenigen nach §
306a Abs.
2 StGB gegeben sein ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2014
1
StR
628/13, NJW 2014, 1123; LK-Wolff, StGB, 12.
Aufl., §
306a Rn.
38; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
306a Rn.
64; [X.], StGB, 62.
Aufl.,
§
306a Rn.
15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brandstiftung nach §
306d Abs.
1 2.
Alternative
StGB
nicht von der vollendeten Brandstiftung nach §
306a Abs.
1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des §
306a
Abs.
1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstiftung nach §
306 Abs.
1
-
3
-
StGB
ohne zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefährdung
zurückbleibt (vgl. MüKoStGB/[X.] aaO §
306d Rn. 4).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 556/14 (REWIS RS 2014, 225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 225
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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