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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Konkurrenzverhältnis zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher schwerer Brandstiftung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit fahrlässiger Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 2. Alternative StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Daher kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 und derjenigen nach § 306a Abs. 2 StGB gegeben sein ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 [X.], NJW 2014, 1123; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 306a Rn. 64; [X.], StGB, 62. Aufl., § 306a Rn. 15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB nicht von der vollendeten Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des § 306a Abs. 1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB - ohne zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefährdung - zurückbleibt (vgl. MüKoStGB/[X.] aaO § 306d Rn. 4).
Sost-Scheible Roggenbuck [X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 29. August 2014, Az: 22 KLs 4/14
§ 306a Abs 1 StGB, § 306a Abs 2 StGB, § 306d Abs 1 Alt 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 4 StR 556/14 (REWIS RS 2014, 264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 556/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 75/20 (Bundesgerichtshof)
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