Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2023, Az. 2 WDB 12/22

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 1726

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Gegenstand

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens


Leitsatz

1. Ein Soldat kann ungeachtet seines gesetzlichen Wohnsitzes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB mehrere Wohnungen im Sinne der Zustellungsvorschriften unterhalten.

2. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO ist kein konstitutiver Bestandteil einer Zustellung.

Tenor

Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss des Vorsitzenden der [X.] des [X.] vom 24. November 2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der [X.].

Tatbestand

1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

2

1. Der ... in [X.] geborene und dort aufgewachsene ledige frühere Soldat leistete von Januar 2014 bis Ende Oktober 2015 freiwilligen Wehrdienst und war danach bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 Zeitsoldat. Nach seiner Grundausbildung bei der ... in ... wurde er zum April 2014 zur ... in [X.] versetzt, wo er bis zu seinem Dienstende verwendet wurde. Dort belegte er gemeinsam mit einem Kameraden eine Stube in der Gemeinschaftsunterkunft der ... Kaserne in der [X.] ... in [X.] Behördlich gemeldet war er seit seiner Geburt bis zum 31. Dezember 2021 in wechselnden Wohnungen in [X.], zuletzt ab Oktober 2014 in der [X.] ... Seit dem 1. Januar 2022 lautet seine behördliche Meldeadresse F.-Straße ... in [X.]

3

2. Eine Zustellung der Verfügung über die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens (Einleitungsverfügung) vom 10. Dezember 2021 in der [X.] ... in [X.] misslang am 15. Dezember 2021, weil der frühere Soldat dort laut Postzustellungsurkunde nicht zu ermitteln war.

4

3. Auf ein Unterstützungsersuchen der [X.] versuchten Feldjäger am 29. Dezember 2021, dem früheren Soldaten in der [X.] ... in [X.] die Einleitungsverfügung zu übergeben. Dem Feldjägerbericht vom 11. Januar 2022 zufolge wurde der frühere Soldat dort nicht angetroffen. Die neuen Bewohner teilten mit, dass er mit seiner Mutter in derselben [X.] umgezogen sei. Die Feldjäger ermittelten selben Tags die neue Meldeadresse der Mutter ([X.] in [X.]). Dort trafen sie nur diese an und übergaben ihr die Einleitungsverfügung. Sie unterzeichnete das [X.] am 29. Dezember 2021 mit "[X.] ...".

5

4. Die [X.] teilte dem früheren Soldaten mit einem an die [X.] in [X.] adressierten Schreiben vom 16. Februar 2022 mit, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ein beigefügter Ausdruck zu dessen persönlichen Verhältnissen, der als einzige Wohnung die [X.] ... in [X.] auswies, nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, und bat um Aktualisierung bis zum 4. März 2022.

6

Am 7. März 2022 sandte der frühere Soldat dem Wehrdisziplinaranwalt folgende E-Mail:

"Hallo. Ich möchte [X.] für die späte Rückmeldung entschuldigen. Der Grund dafür ist, dass Ihr Schreiben an meine alte Wohnadresse ging. Wodurch es dann an die Adresse meiner Mutter umgeleitet worden ist und somit erstmal bei ihr landete. Letzten Endes ließ sie [X.] dann Ihr Schreiben zukommen. Hier die von Ihnen geforderten personenbezogenen Daten.

...

Wohnung: ... [X.] F.-Straße ..."

7

Am 11. April 2022 teilte der frühere Soldat der [X.] laut deren Vermerk telefonisch auf Nachfrage mit, er sei großteils "Kasernenschläfer" gewesen. Im Übrigen habe er bis zum 1. Januar 2022 bei seiner Mutter gewohnt. Dies sei zunächst in der [X.] ... und zuletzt, dort aber nur kurz, in der [X.] in [X.] gewesen. Aktuell sei seine Wohnung in der F.-Straße ... in [X.]

8

5. In der dem [X.] von der [X.] am 14. November 2022 übermittelten [X.] heißt es, die Einleitungsverfügung sei dem früheren Soldaten am 29. Dezember 2021 ausgehändigt worden.

9

Das [X.] hat die [X.] darauf hingewiesen, dass die Einleitung unwirksam sein könnte, weil ein Nachweis über eine Aushändigung der Einleitungsverfügung an den früheren Soldaten am 29. Dezember 2021 fehle und ein tatsächlicher Empfang der Einleitungsverfügung durch den früheren Soldaten nicht nachgewiesen sei.

Die [X.] hat darauf verwiesen, dass der frühere Soldat ausweislich ihres Vermerks vom 11. April 2022 am 29. Dezember 2021 bei seiner Mutter gewohnt habe und die Einleitungsverfügung daher mit der Übergabe an diese wirksam zugestellt worden sei. Jedenfalls belegten der Vermerk vom 11. April 2022 und die E-Mail des früheren Soldaten vom 7. März 2022, dass er das Schriftstück erhalten habe.

6. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 24. November 2022 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil es nicht wirksam eingeleitet worden sei. Die Einleitung werde erst mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. Die Übergabe der Einleitungsverfügung an dessen Mutter habe keine Zustellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt. Denn § 182 Abs. 1 ZPO verlange dafür als Nachweis eine formularmäßig angefertigte Urkunde, deren Inhalt § 182 Abs. 2 ZPO entspreche. Dem genüge das am 29. Dezember 2021 unterzeichnete [X.] nicht. Der Zustellungsmangel sei auch nicht geheilt worden, weil nicht erwiesen sei, dass der frühere Soldat die Einleitungsverfügung tatsächlich erhalten habe. Aus dem Vermerk vom 11. April 2022 ergebe sich nur die "[X.]" der Mutter bei der Aushändigung an sie. Die Formulierungen in der E-Mail vom 7. März 2022 ließen auch den Schluss zu, dass mit dem erwähnten "Schreiben" nicht die Einleitungsverfügung, sondern das Schreiben vom 16. Februar 2022 gemeint sei.

7. Mit ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde vertritt die [X.] die Ansicht, am 29. Dezember 2021 sei eine wirksame Ersatzzustellung der Einleitungsverfügung an eine volljährige Familienangehörige in der Wohnung des früheren Soldaten erfolgt. Laut Vermerk vom 11. April 2022 habe der frühere Soldat diese Wohnung damals bewohnt. Eine Beurkundung nach § 182 ZPO sei kein konstitutiver Bestandteil einer Zustellung. Die [X.] seien im Übrigen durch den Feldjägerbericht vom 11. Januar 2022 erfüllt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt teilt diese Auffassung. Der frühere Soldat hat von einer Stellungnahme abgesehen.

8. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 nicht abgeholfen und hat sie dem [X.] vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Truppendienstkammer vorgenommene Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] liegen nicht vor, weil kein Verfahrenshindernis besteht.

1. [X.] im Sinne dieser Vorschrift sind alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 2 [X.] 5.13 - BVerwGE 150, 162 Rn. 9 m. w. N.). Bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens müssen alle Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach dem [X.] und des Dienstvergehens zulässig ist. Dazu gehört eine wirksame Einleitungsverfügung, die als Prozesshandlung Bestandteil eines einheitlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2013 - 2 [X.] 5.12 - juris Rn. 12).

2. Die Einleitungsverfügung ist wirksam. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird die Einleitung mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. Eine wirksame Zustellung der Einleitungsverfügung erfolgte hier am 29. Dezember 2021 mit ihrer Übergabe durch die Feldjäger an die Mutter des früheren Soldaten in der [X.] ... in [X.]

a) Die Zustellung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 [X.] u. a. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen möglich, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch durch einen Soldaten ausgeführt werden kann.

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden. Diese Vorschrift unterstellt mit Blick auf die Familienzugehörigkeit oder die vertragliche Bindung zur Familie bei dem genannten Personenkreis ein solches Vertrauensverhältnis zu dem [X.]en, das die Weitergabe der zugestellten Sendung an den Adressaten erwarten lässt ([X.]. 492/00 S. 43).

Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der [X.] der Zivilprozessordnung kommt es grundsätzlich nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt an (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - [X.]/12 - NJW 2013, 1681 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 - NJW-RR 2010, 421 Rn. 16). Maßgeblich ist, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft und regelmäßig dorthin wiederkehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 1997 - [X.] 13/97 - NJW-RR 1997, 1161 <1161>), wobei es nicht zwingend erforderlich ist, dass er dort schläft (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 1988 - 22 W 30/88 - NJW-RR 1989, 443 LS 1; [X.], in: [X.], ZPO, 14. Aufl. 2022, § 178 Rn. 3). Der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, er unterhalte unter der betreffenden Anschrift eine Wohnung, genügt demgegenüber für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2019 - [X.] - NJW 2019, 2942 Rn. 9).

Nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" im Sinne der [X.] auf (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1977 - [X.] - NJW 1978, 1858 <1858>; BFH, Beschluss vom 10. August 2005 - [X.]/03 - juris Rn. 4 m. w. N.). Erst die endgültige Aufgabe der Wohnung schließt die Zustellung aus ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.] 248/08 - NJW-RR 2010, 489 Rn. 18). Sie setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09 - [X.]Z 190, 99 Rn. 17 m. w. N.).

Eine Person kann gleichzeitig mehrere Wohnungen im Sinne der [X.] unterhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 1988 - 22 W 30/88 - NJW-RR 1989, 443 LS 2; [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - 23 U 3950/12 - juris Rn. 36; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2017 - L 19 AS 1761/17 [X.] - juris Rn. 70; [X.], Beschluss vom 12. Februar 2021 - 11 CS 20.2953 - juris Rn. 28; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 43. Aufl. 2022, § 178 Rn. 8; [X.], in: [X.], ZPO, 14. Aufl. 2022, § 178 Rn. 3a; [X.], in: [X.], ZPO, 34. Aufl. 2022, § 178 Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 19. Aufl. 2022, § 178 Rn. 3). Dies gilt auch für Soldaten. Zwar hat ein Soldat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], sofern er nicht nur auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistet oder nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen kann, seinen Wohnsitz am Standort. Die zwingende Zuweisung dieses gesetzlichen Wohnsitzes schließt aber eine daneben bestehende private Wohnung des Soldaten nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1960 - [X.] 120.59 - [X.] 1960, 318 <318>; [X.], Urteil vom 29. Mai 1958 - [X.]/58 - [X.] 1958, 875 <875>; RG, Urteil vom 10. Oktober 1929 - [X.]/29 - [X.], 8 <12>; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 9. Aufl. 2021, § 9 Rn. 1; [X.], in: [X.] [X.], Stand 1. Februar 2023, § 9 Rn. 1).

Besitzt ein [X.] mehrere Wohnungen im Sinne der [X.], so ist eine Ersatzzustellung grundsätzlich bei jeder dieser Wohnungen möglich (vgl. [X.], in: [X.]/Tillmanns, VwVG/[X.], 10. Aufl. 2020, § 3 [X.] Rn. 42). Selbst wenn der [X.] eine von mehreren seiner Wohnungen zur "[X.]ptwohnung" bestimmt, verliert die "Nebenwohnung", in der er postalisch erreichbar bleibt, nicht die Eigenschaft einer Wohnung, unter der Zustellungen bewirkt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 1993 - 10 A 3587/92 - juris LS 1 und Rn. 4; [X.], Beschluss vom 23. August 1999 - 7 [X.] 99.1380 - juris Rn. 10).

b) Danach ist am 29. Dezember 2021 mit der Übergabe der Einleitungsverfügung an die Mutter des früheren Soldaten in der Wohnung [X.] ... in [X.] durch die Feldjäger eine wirksame Ersatzzustellung erfolgt.

aa) Der frühere Soldat unterhielt dort zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung im Sinne der [X.].

(1) Nach eigenen Angaben war er dem Vermerk vom 11. April 2022 zufolge zwar überwiegend "Kasernenschläfer", wohnte aber im Übrigen bis zum 1. Januar 2022 bei seiner Mutter, und zwar erst in der [X.] ... und danach, wenngleich kurz, in der [X.] ... in [X.] Dass er dort trotz seiner Tätigkeit als Zeitsoldat in [X.] weiterhin eine Wohnung unterhielt, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass er in [X.] geboren wurde und dort bei seiner Mutter aufwuchs. Dementsprechend erklärte er ausweislich der in den Strafakten enthaltenen Sitzungsprotokolle in der amtsgerichtlichen [X.]ptverhandlung am 3. August 2021, in der [X.] ... wohnhaft zu sein, und in der amtsgerichtlichen [X.]ptverhandlung am 2. November 2021, in der [X.] ... in [X.] zu wohnen. Dass seine Mutter am 29. Dezember 2021 in der [X.] ... die Einleitungsverfügung persönlich in Empfang nahm, ohne darauf hinzuweisen, dass ihr [X.] eine Wohnung ausschließlich andernorts habe, spricht ebenfalls dafür, dass der frühere Soldat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch bei seiner Mutter in der [X.] ... in [X.] wohnte (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2003 - 11 CE 02.3099 - juris Rn. 35).

(2) Unerheblich ist, dass der frühere Soldat am 29. Dezember 2021 nicht in der [X.] ..., sondern noch in der [X.] ... in [X.] behördlich gemeldet war und seinem Dienstherrn am 13. Oktober 2014 nur angezeigt hatte, an der letztgenannten Anschrift seit Oktober 2014 zu wohnen, ohne diese Angaben in der Folgezeit zu ändern. Denn für den [X.] kommt es - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt.

bb) Mit der Übergabe der Einleitungsverfügung durch die Feldjäger an seine in der Wohnung angetroffene Mutter als erwachsene Familienangehörige am 29. Dezember 2021 war die Zustellung bewirkt. Ob und wann der [X.] das Schriftstück ausgehändigt bekommt, ist demgegenüber bedeutungslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 - BVerwGE 58, 100 <102> m. w. N.; BSG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - [X.] KR 14/10 B - juris Rn. 4).

cc) [X.] steht auch nicht entgegen, dass das von der Mutter des früheren Soldaten unterzeichnete [X.] nicht den Vorgaben des § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht. Danach ist zum Nachweis der Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen, welche die in § 182 Abs. 2 ZPO aufgeführten Angaben enthalten muss. Die Beurkundung des [X.] nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung; sie ist kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung (vgl. [X.]. 14/4554 S. 15 zu § 166; [X.], Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII [X.] 138/18 - NJW 2018, 2802 Rn. 5 m. w. N.). Dass die Einleitungsverfügung am 29. Dezember 2021 von den Feldjägern der Mutter des früheren Soldaten in der [X.] ... in [X.] übergeben wurde, ist bereits durch den Feldjägerbericht vom 11. Januar 2022 nachgewiesen.

3. Der Einstellungsbeschluss ist daher mit der Folge aufzuheben, dass das Verfahren erneut beim [X.] anhängig wird (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 [X.] 1.21 - BVerwGE 172, 154 Rn. 8 m. w. N.).

4. [X.] beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Es wäre unbillig, den früheren Soldaten mit Kosten des Rechtsmittels zu belasten, das allein wegen der fehlerhaften Entscheidung eines vom [X.] getragenen Gerichts Erfolg hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.] 449 § 23 SG Nr. 1 Rn. 19).

Meta

2 WDB 12/22

03.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 24. November 2022, Az: S 5 VL 19/22, Beschluss

§ 5 Abs 1 Nr 3 WDO 2002, § 5 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 93 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 Alt 1 WDO 2002, § 139 Abs 1 S 2 Halbs 2 WDO 2002, § 140 Abs 3 S 3 WDO 2002, § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 182 Abs 1 S 1 ZPO, § 182 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2023, Az. 2 WDB 12/22 (REWIS RS 2023, 1726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1726

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XII ZB 138/18

III ZR 342/09

X ZR 94/18

VI ZR 93/12

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