Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des EuGH sowie weitere Maßnahmen des EuG bzw des EuGH in einer markenrechtlichen Sache - kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG bezeichnet - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG offensichtlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt
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