Aktenzeichen Au 2 S 17.30752

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VG Augsburg: Entscheidung vom 01.03.2017

Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt die Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat voraus

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