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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt die Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat voraus
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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt die Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat voraus
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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01.03.2017
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Entscheidung vom 01.03.2017, Az. Au 2 S 17.30752 (REWIS RS 2017, 14819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14819
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