Aktenzeichen VI R 61/08

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RCNXUKY9GKRQAYC9L6

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.02.2010

(Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags)

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