Aktenzeichen 10 TaBV 51/20

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LArbG München: Entscheidung vom 28.04.2021

Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Betriebsrat, Beschwerde, Behinderung, Gewerkschaft, Sperrwirkung, Unterlassungsanspruch, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Mitbestimmung, Ermessen des Gerichts, Deutsche Bahn, Mitbestimmung des Betriebsrats

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