Aktenzeichen 2 StR 514/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:010720B2STR514.19.0
RCN:
RCNXC9DEAD96HP8D3E

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.07.2020

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht

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