Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "E-BAR" - Antrag auf Löschung nur für einen Teilbereich der von dem Oberbegriff erfassten Waren - zutreffende Behandlung durch die Markenabteilung als Antrag auf vollständige Löschung - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine Täuschungsgefahr - keine bösgläubige Markenanmeldung - Kostenentscheidung - keine Kostenauferlegung bei grundlosem Abbruch von Vergleichsverhandlungen
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