Aktenzeichen 2 BvR 1238/12

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RCNVDRR945CLF6VU7Q

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.05.2013

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten - Anforderungen an Vorliegen einer psychischen Störung iSd § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG - unzureichende Prüfung milderer Mittel

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