Abschiebungsanordnung nach Frankreich, Wiederaufnahmeverfahren nach Art.18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO für dritten Asylantrag (Erstasylantrag in Deutschland, zweiter Asylantrag in Frankreich entschieden):, - aus der Zustimmung zum Aufnahmegesuch nach Art. 18 Buchst. d) Dublin III-VO durch den ersuchten Staat und der Aussage des Asylbewerbers, dass ein Asylantrag im ersuchten Staat negativ entschieden worden ist, kann ohne weitere Ermittlungen auf eine negative Asylsachentscheidung in der Sache im ersuchten Staat geschlossen werden, - jedenfalls die Entscheidung in der Sache (hier durch Frankreich im zweiten Asylverfahren) führt zur Zuständigkeit dieses Staates für dieses Asylverfahren, - für das Wiederaufnahmeverfahren muss die Zuständigkeit des ersuchten Staates nicht feststehen, Zuständigkeit für drittes Asylverfahren kann deshalb offenbleiben
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