Aktenzeichen 4 StR 603/11

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RCNV26CJLXP68DN9PR

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.07.2012

Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Verwerfung des Einspruchs eines unentschuldigt ausgebliebenen und nicht von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen

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