Aktenzeichen 2 StR 278/14

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RCN:
RCNTF43KL8K9SK69L7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.02.2015

Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs: Vernehmung eines Kindes 3 Jahre nach dem Tatgeschehen

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