Aktenzeichen I ZB 89/11

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ECLI:
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RCN:
RCNT2EDNQXATVX4EQ5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.10.2012

Markenrecht: Voraussetzungen eines Sittenverstoßes bei einer Wortmarke kraft Verkehrsgeltung - READY TO FUCK

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Verfahrensgang

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Az. I ZB 89/11
Bundesgerichtshof, I ZB 89/11, 02.10.2012.
Az. 27 W (pat) 138/10
Bundespatentgericht, 27 W (pat) 138/10, 20.09.2011.
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