Freistellung von Bahnbetriebszwecken, erfolglose Verpflichtungsklage des Grundstückseigentümers, langfristige Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung, ggfs. auch durch bzw. als neue oder zusätzliche Betriebsanlagen, Nahverkehrspläne der Belegenheitsgemeinde
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