(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten - kein Anspruch gem § 21 Abs 4 SGB 2 - keine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - keine Erhöhung der Regelleistungen - kein Anspruch gem § 23 Abs 1 SGB 2 - kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Verfassungsmäßigkeit - keine ergänzende Sozialhilfe - Hilfsmittelversorgung (hier: C-leg) umfasst auch Stromkosten - ärztliche Behandlung gem § 27 SGB 5)
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