Aktenzeichen AN 17 M 21.50080

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VG Ansbach: Entscheidung vom 15.04.2021

Kostenerinnerung gegen Kostenfestsetzung hinsichtlich einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Dublin-Abschiebungsanordnung; keine Einordnung als Akt der Zwangsvollstreckung im Sinne der Nr. 3309 VV RVG Nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung gestellter Antrag nach § 123 VwGO ist nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG in Bezug auf bereits vorher abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

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