Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2010
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch abweichende Würdigung einer Zeugenaussage ohne erneute Zeugenvernehmung im zivilprozessualen Berufungsverfahren
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