Beschränkung des Rechtsschutzes gem § 35 Abs 5 S 2, S 3 TKG 2004 mittlerweile mit Art 19 Abs 4 S 1 GG unvereinbar - Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers - Fortgeltung und Frist für Neuregelung bis 31.07.2018
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