Aktenzeichen IV R 13/06

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ECLI:
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RCN:
RCNQRC4HKW23B5D6EP

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 14.01.2010

(Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil - Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandsteile des Buchwerts des Betriebsvermögens - Passivierungsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG - Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und Veräußerungsgewinn - Abstockung der Buchwerte)

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