Aktenzeichen 3 StR 14/12

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RCNQP4DRGXNK9P3Z2B

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.02.2012

Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden wegen besonders schwerer Erpressung: Begründung der Strafhöhe bei Verhängung wegen Schwere der Schuld

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