Aktenzeichen IX B 88/10

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RCN:
RCNPGT5G5T57NPPXH9

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.03.2011

(Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist - § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift - Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel - Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang eines Änderungsantrags)

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