Aktenzeichen IX ZR 105/10

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RCNNLV7LZRSCL64PCT

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.02.2011

Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage und anschließender Rechtsmitteleinlegung; Mitteilung der Einschaltung der Haftpflichtversicherung als verjährungshemmende Verhandlung

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