erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen in Bezug auf vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 44b EnWG, sofern für die Klage gegen den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 BBPlG zuständig ist
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