Aktenzeichen 30 U 6629/22

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OLG München: Entscheidung vom 04.09.2023

Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Verbotsirrtum, Gesetzesverstoß, Übereinstimmungsbescheinigung, Nutzungsentschädigung, Typgenehmigung, Klagepartei, Unzulässigkeit, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Rücknahme der Berufung, Rechtsprechung des BGH, Rückzahlung des Kaufpreises, Gelegenheit zur Stellungnahme, Parallelverfahren, Gerichtsgebühren, EG-FGV, Kostenverzeichnis

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