Markenbeschwerdeverfahren – "soulhelp" – Voraussetzungen der ersichtlichen Bösgläubigkeit sind durch das DPMA festzustellen und nicht durch den Anmelder zu widerlegen – Vermutung des generellen Benutzungswillens des Anmelders – Anmeldung für ein außerordentlich weites Spektrum von Waren und Dienstleistungen - Anmelder hat keinen eigenen, eine Nutzung ermöglichenden Geschäftsbetrieb - keine Widerlegung der Vermutung des generellen Benutzungswillens
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