Aktenzeichen 29 W (pat) 59/11

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 31.10.2012

Markenbeschwerdeverfahren - "deli garage kraftstoff/Kraftstoff" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren besteht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Begründungspflicht

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