Aktenzeichen S 59 P 445/21 LP

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RCNKWLUUU8EH4X55FS

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SG München: Urteil vom 16.03.2022

Keine Rückforderung von rückwirkend für die Zeit vor dem Tode des Leistungsberechtigten ausgezahlten Landespflegegeld in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI

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