Aktenzeichen AN 15 K 18.01958

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RCNKLSW4YA9YG7ANWV

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VG Ansbach: Urteil vom 24.08.2021

Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem Kriminalaktennachweis, Aufbürdung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO bei Obsiegen mit 2 von 28 Datensätzen

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