Aktenzeichen 7 V 2634/21

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RCNKLS846DYP62KSAL

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FG München: Entscheidung vom 08.03.2022

Wiegen die formellen Fehler der Kassenbuchführung besonders schwer, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Es bestehen keine Bedenken gegen eine Schätzung unter Anwendung eines Rohaufschlagsatzes (hier von 225 bei einem Gastronomiebetrieb), der in der unteren Bandbreite des Rahmens laut Richtsatzsammlung (186 bis 400) liegt.

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