Aktenzeichen 2 BvR 1143/08

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RCNKB89MDQQUXUB6ZK

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.09.2010

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 62 Abs 2 S 5 AufenthG 2004 in Fällen, in denen der Ausländer das Scheitern der Abschiebung nicht zu vertreten hat - hier: Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Abschiebehaft ohne hinreichende Prüfung des § 62 Abs 2 S 5 AufenthG 2004

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