Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.09.2010, Az. 2 BvR 1143/08

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 3055

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 62 Abs 2 S 5 AufenthG 2004 in Fällen, in denen der Ausländer das Scheitern der Abschiebung nicht zu vertreten hat - hier: Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Abschiebehaft ohne hinreichende Prüfung des § 62 Abs 2 S 5 AufenthG 2004


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 30. April 2008 - 5 W 32/08-12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 104 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Überprüfung der nach einem missglückten [X.] fortgesetzten [X.].

2

1. Der aus dem [X.] stammende Beschwerdeführer reiste 1993 erstmals in das [X.] ein. Nachdem mehrere Asylanträge erfolglos geblieben waren, wurde er im Februar 2004 abgeschoben. Im Oktober 2007 reiste der Beschwerdeführer erneut ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Er wurde umgehend in Gewahrsam genommen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 11. Januar 2008 an.

3

Ein [X.] am 6. November 2007 scheiterte, weil sich die [X.] weigerte, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die Ausländerbehörde hatte die Frist zur Ankündigung der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht eingehalten; am Flugplatz in Pristina widerrief dieser seine Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zurück nach [X.] und dort umgehend in die Gewahrsamseinrichtung verbracht. Eine erneute Haftanordnung wurde nicht erlassen.

4

2. Am 13. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Haftanordnung. Das Scheitern der Abschiebung sei auf die Ausländerbehörde zurückzuführen. Dadurch sei der [X.] verbraucht. Aus § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Haft zwingend zu beenden sei, wenn die Abschiebung aus Gründen gescheitert sei, die der Ausländer nicht zu vertreten habe.

5

Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 zurück. Der Grund für die Freiheitsentziehung sei nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 FreihEntzG weggefallen. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bestehe fort. Es könne offen bleiben, was aus § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] für die Fälle folge, in denen der Ausländer das Scheitern der Abschiebung nicht zu vertreten habe. Denn der Beschwerdeführer habe das Scheitern seiner Abschiebung zu vertreten. Er habe eine zunächst abgegebene Freiwilligkeitserklärung gegenüber der [X.] widerrufen. Erst daraufhin sei ihm die Einreise verweigert und die Ausländerbehörde auf das 33-Tage-Verfahren für die Abschiebung verwiesen worden. Der Ausländerbehörde könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das verkürzte Verfahren gewählt habe, zumal sie damit dem Beschleunigungsgrundsatz nachgekommen sei. Die Abschiebung nach Ablauf der 33-Tage-Frist sei auch weiterhin möglich.

6

3. Am 20. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, nachdem das Verwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das [X.] verpflichtet hatte, die Mitteilung, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zu widerrufen.

7

4. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlittenen Haft, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 als unzulässig. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Haftanordnung sei kein Rechtsmittel statthaft.

8

5. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die sofortige Beschwerde zulässig und begründet gewesen sei. Die Haftanordnung sei mit der gescheiterten Abschiebung verbraucht, so dass er seit seiner Rückkehr ohne rechtliche Grundlage inhaftiert gewesen sei. Das Scheitern der Abschiebung habe die Ausländerbehörde zu vertreten; sie habe die Meldefristen nicht eingehalten.

9

Das [X.] änderte mit Beschluss vom 30. April 2008 den Beschluss des [X.] und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats zulässig. Der Feststellungsantrag müsse allerdings dahin ausgelegt werden, dass er sich nur auf die [X.] ab Stellung des [X.] beziehe; denn auch vor Erledigung der Haftanordnung sei die [X.] vor Antragstellung nicht Verfahrensgegenstand gewesen. In der Sache bleibe die Beschwerde ohne Erfolg. Ein Wegfall des [X.] könne nur angenommen werden, wenn nach dem gescheiterten [X.] die Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Ausländerbehörde habe indes vor dem Amtsgericht dargelegt, dass eine Abschiebung noch im [X.] hätte erfolgen können. Ohne Bedeutung sei, dass der [X.] am 6. November 2007 gescheitert sei, weil die [X.] unter Verweis auf die nicht gewahrte Anmeldefrist dem Beschwerdeführer nach dem Widerruf seiner Freiwilligkeitserklärung die Einreise verweigert habe. Dieser Umstand habe nur dazu geführt, dass vor einer erneuten Abschiebung eine Frist von 33 Tagen einzuhalten gewesen sei. Es komme deshalb nicht darauf an, wer das Scheitern des [X.]s zu vertreten habe. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn feststünde, dass die Abschiebung nicht innerhalb der dreimonatigen Haftdauer hätte erfolgen können, was sich aus § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergebe.

6. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das [X.], indem es die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Haft für die [X.] vor Stellung des [X.] verweigere, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Hierdurch werde ignoriert, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten Haftzeit habe.

Zudem sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 GG verletzt. Da mit dem Scheitern des [X.]s die Haftanordnung verbraucht sei, habe er sich seit dem 6. November 2007 ohne rechtliche Grundlage in Haft befunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] sei die Abschiebungshaft nur im Falle einer Zurechenbarkeit des Scheiterns der Abschiebung aufrechtzuerhalten; andernfalls müsse sie aufgehoben werden. Hier sei die Abschiebung von der [X.] gestoppt worden. Die Ausländerbehörde habe die Anmeldefristen nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer habe seinerseits alles getan, was er zum Gelingen der Abschiebung habe beitragen können, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschrieben habe. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht freiwillig im [X.] geblieben sei. Die Entscheidung des [X.]zeige, dass er dort gefährdet sei.

7. Dem [X.] [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in [ref=b6ff66d4-c422-41a1-961f-5e2f0ba67825]§ 90 Abs. 1 [X.]] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Das [X.]hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden ([ref=1af15e56-4c5c-419a-bac9-edc5ff77a1ab]§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]]). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von [[X.]-8b3c1f57917b]§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]]. Der Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus [[X.]-9e8584aa537e]Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.]].

1. [X.] (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. [X.] 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in [ref=1a548455-3cc4-4db5-a4a5-9aa322fac048]Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]] gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. [X.] 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58, 208 <220>).

Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. [X.] 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. [X.] 22, 311 <317>). Mit Blick auf die hohe Bedeutung des [X.] sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. [X.] 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>).

2. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des [X.]s nicht gerecht. Die darin vorgenommene Überprüfung der [X.] des Beschwerdeführers verkennt Bedeutung und Tragweite des in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten [X.] für Freiheitsentziehungen.

Das [X.] hat die Rechtmäßigkeit der nach missglücktem [X.] fortgesetzten [X.] einzig damit begründet, dass der Haftgrund nicht weggefallen sei, weil die Abschiebung ausweislich der Angaben der Ausländerbehörde im Verfahren vor dem Amtsgericht vor Ablauf des Jahres 2007 möglich gewesen wäre. Hingegen ist es auf den vom Beschwerdeführer gerügten "Verbrauch" der Haftanordnung und die daraus möglicherweise folgende Notwendigkeit einer erneuten richterlichen Anordnung für die Fortsetzung der Inhaftierung nicht eingegangen. Indem es diese Frage ausgeblendet und sich mit der vom Beschwerdeführer für seine Rechtsauffassung herangezogenen Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht befasst hat, hat das [X.] den ihm aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zukommenden Auftrag verfehlt, zu ergründen, ob gegen eine freiheitsschützende Formvorschrift verstoßen worden ist.

§ 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] ordnet an, dass eine Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.] unberührt bleibt, wenn die Abschiebung aus Gründen scheitert, die der Ausländer zu vertreten hat. Die durch Art. 1 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 ([X.]) angefügte Regelung ist am 28. August 2007 in [X.] getreten. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sie die Wirksamkeit der Anordnung der [X.] trotz Zweckverfehlung in den Fällen fortgelten lassen, in denen der Ausländer das Scheitern der Abschiebung und damit die Zweckverfehlung der Maßnahme selbst herbeigeführt habe, was etwa dann der Fall sei, wenn der Ausländer im Flugzeug randaliere und der Flug deshalb abgebrochen werden müsse (vgl. BTDrucks 16/5065, [X.]). Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass die Haftanordnung ohne die ergänzende Bestimmung mit Beginn der Abschiebung ihre Wirksamkeit verliert.

Welche Bedeutung § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] in den Fällen zukommt, in denen die Abschiebung aus Gründen scheitert, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, ist bislang nicht geklärt. Der Wortlaut der Regelung lässt entsprechend dem Verständnis der Gesetzesbegründung den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss zu, dass die Haftanordnung in diesen Fällen nicht fortgelten soll. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Auffassung von den [X.]en Frankfurt und [X.]vertreten ([X.], Beschluss vom 30. Januar 2009 - 20 W 154/08 -, [X.] 2009, [X.] <189>; [X.], Beschluss vom 3. März 2009 - I-15 Wx 13/09 -, [X.], [X.]), während das [X.] Düsseldorf die Frage zwar aufgeworfen, jedoch ausdrücklich offen gelassen hat ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2008 - [X.] 15/08 -, [X.] 2008, [X.] <90>). Im Schrifttum finden sich sowohl Befürworter ([X.]/[X.], Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1264) als auch Gegner ([X.]ler, HTK-AuslR / § 62 [X.] / zu Abs. 2 Satz 5 11/2008 Nr. 4) einer solchen Normauslegung.

Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage durfte das [X.] nicht allein auf das Vorliegen eines materiellen [X.] abstellen und die Frage, wer das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat, dahinstehen lassen. Sollte die Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffen, bedürfte die Fortsetzung der [X.] in den von § 62 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht erfassten Fällen wegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG einer erneuten richterlichen Entscheidung. Um der Bedeutung des [X.] gerecht zu werden, hätte das [X.] dieser Frage nachgehen und [X.] prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat.

3. Der Beschluss des [X.]s beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] den Beschluss des [X.]s auf und verweist die Sache an das [X.] zurück. Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Grundrechtsverstöße kommt es nicht an.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2007 und des [X.] vom 27. Dezember 2007 wird nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, [ref=[X.]-4946-8ea5-[X.] 3 [X.]]).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.]. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. [X.] 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>; 104, 220 <238>).

Meta

2 BvR 1143/08

23.09.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 30. April 2008, Az: 5 W 32/08-12, Beschluss

Art 104 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 62 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 62 Abs 2 S 5 AufenthG 2004, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 10 Abs 1 FrhEntzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.09.2010, Az. 2 BvR 1143/08 (REWIS RS 2010, 3055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3055

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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