Aktenzeichen 3 StR 366/12

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RCN:
RCNHL447KN26LBU6SS

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.10.2012

Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren: Nebeneinander der Ablehnungsgründe der Wahrunterstellung und der Bedeutungslosigkeit

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