Aktenzeichen IX ZB 287/11

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RCNHA8GAF6ETCSAB49

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.06.2012

Grenzüberschreitende Insolvenz: Deutsche internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Partikular- oder des Hauptinsolvenzverfahrens; Widerlegung der Vermutung für den Interessenmittelpunkt am Unternehmenssitz

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