Aktenzeichen VI ZB 49/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:200420BVIZB49.19.0
RCN:
RCNGFPSJL4QP885LLD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.04.2020

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenmächtige Änderung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender

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